
Pflichtverteidiger – Wer bekommt einen?
Ein Strafverfahren ist für jeden Betroffenen eine immense psychische und existenzielle Belastung. In einer solchen Situation stehen Sie staatlichen Ermittlungsbehörden gegenüber, die über weitreichende Befugnisse verfügen. Um in diesem ungleichen Kräfteverhältnis ein faires Verfahren zu garantieren, sieht das Gesetz die sogenannte notwendige Verteidigung vor. Aber was bedeutet das genau für Sie und wann haben Sie das Recht, sich Ihren Beistand selbst auszusuchen?
In diesem Ratgeber klären wir die wichtigsten Fragen verständlich und direkt.
Auf einen Blick: Das Wichtigste zur Pflichtverteidigung
Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, wirft das viele Fragen auf. Hier sind die wichtigsten Fakten, die Ihnen sofort Sicherheit geben:
- Sie haben ein Recht einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen: Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen nicht einfach vom Gericht diktiert. Sie haben das gesetzliche Recht, innerhalb einer Frist einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen, den das Gericht dann als Pflichtverteidiger beiordnet.
- Kein Anwalt zweiter Klasse: Ein Pflichtverteidiger ist ein ganz regulärer, unabhängiger Strafverteidiger. Er ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet und hat dieselben Rechte wie ein privat bezahlter Anwalt.
- Wann Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht: Das Gesetz schreibt einen Beistand vor, wenn der Vorwurf schwer wiegt (z. B. bei einem Verbrechen), das Verfahren vor dem Landgericht stattfindet oder Sie sich in Untersuchungshaft befinden. Es kommt dabei nicht auf Ihr Einkommen oder Vermögen an.
- Die Kostenfrage: Der Staat streckt die Gebühren für den Pflichtverteidiger zunächst vor, damit Ihre Verteidigung ab dem ersten Tag gesichert ist. Bei einem Freispruch übernimmt der Staat diese Kosten komplett – nur bei einer Verurteilung fordert er das Geld später zurück.
- Schnelligkeit zählt: Warten Sie nicht, bis das Gericht von sich aus jemanden für Sie aussucht. Je früher ein spezialisierter Verteidiger in Bielefeld für Sie Akteneinsicht beantragt, desto besser lassen sich Fehler vermeiden.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht offiziell beigeordneter Rechtsanwalt. Er wird Ihnen zur Seite gestellt, wenn das Gesetz eine anwaltliche Vertretung in Ihrem Fall zwingend vorschreibt. Es handelt sich hierbei um einen ganz regulären, zugelassenen Rechtsanwalt, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat. Der einzige Unterschied liegt darin, dass er in Ihrem konkreten Fall nicht über einen privaten Vertrag, sondern durch einen gerichtlichen Beschluss für Sie aktiv wird.
Wichtig zu wissen:
Ein Pflichtverteidiger ist kein Angestellter des Staates oder des Gerichts. Er ist vollkommen unabhängig und ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet.
Er hat exakt dieselben Rechte zur Akteneinsicht und Beweiserhebung wie ein privat bezahlter Anwalt. Seine Aufgabe ist es, das Verfahren kritisch zu begleiten, Belastungsmomente zu hinterfragen und sicherzustellen, dass Ihre Grundrechte in jeder Phase gewahrt bleiben. Bei uns gilt: Ein Pflichtverteidiger ist kein Anwalt zweiter Klasse. Er sichert Ihre professionelle Verteidigung auf Augenhöhe mit der Staatsanwaltschaft. Mehr zu den Grundlagen finden Sie auch in unserem Überblick Allgemeines zum Strafrecht.
Wann wird Ihnen ein Pflichtverteidiger gestellt?
Die Zuweisung erfolgt nicht nach dem freien Ermessen des Gerichts und auch nicht einfach deshalb, weil man sich keinen Anwalt leisten kann. Das Gesetz knüpft diese Unterstützung an feste Regeln. Eine Verteidigung ist immer dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Schwere des Vorwurfs oder die einschneidenden Folgen des Verfahrens eine anwaltliche Mitwirkung unerlässlich machen.
Das ist vor allem in folgenden Situationen der Fall:
- Wenn die Verhandlung vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet.
- Wenn Ihnen ein schweres Verbrechen zur Last gelegt wird (darunter fallen Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind).
- Wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
- Wenn Sie sich bereits in die Untersuchungshaft oder einer anderen Anstalt befinden.
- Wenn eine Vorführung vor den Haftrichter ansteht (erfahren Sie hier mehr darüber, wenn Sie oder Angehörige verhaftet wurden und was zu tun ist).
- Wenn ein psychiatrisches Gutachten über Sie vorbereitet werden soll.
Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist oder wenn ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können.
Besonderheit im Jugendstrafrecht
Jugendliche gelten vor dem Gesetz als besonders schutzbedürftig. Hier muss ein Pflichtverteidiger unter anderem dann bestellt werden, wenn eine Jugendstrafe oder eine Unterbringung im Raum steht. Das Gesetz schreibt vor, dass diese Bestellung spätestens vor der ersten Vernehmung oder einer Gegenüberstellung erfolgen muss. Dadurch wird verhindert, dass Jugendliche ohne rechtlichen Beistand folgenschwere Aussagen treffen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in unserem Fachbeitrag zum Jugendstrafrecht.
Erste Hilfe im Ermittlungsverfahren:
Wenn die Behörden einen Jugendlichen ohne Verteidiger vernehmen, obwohl ein Pflichtfall vorliegt, verstoßen sie gegen elementare Schutzrechte. Solche Aussagen dürfen später oft nicht verwertet werden. Je früher wir für Sie Akteneinsicht beantragt, desto effektiver können wir Fehler vermeiden und die Weichen für eine Einstellung des Verfahrens stellen.
Der Unterschied: Pflichtverteidiger vs. Wahlverteidiger
Wo genau liegt der Unterschied, wenn die fachlichen Pflichten doch identisch sind? Ganz einfach: im Vertrag, der Auswahl und der Bezahlung.
- Der Wahlverteidiger: Ihn beauftragen Sie privat über einen klassischen Mandatsvertrag. Sie vereinbaren die Vergütung entweder nach den gesetzlichen Sätzen oder über ein Honorar. Ein Wahlverteidiger kann die Übernahme des Mandats auch ablehnen.
- Der Pflichtverteidiger: Er wird Ihnen durch das Gericht beigeordnet. Seine Gebühren rechnet er direkt mit der Staatskasse ab, die diese Kosten zunächst für Sie vorstreckt. Er darf die Vertretung nach der Beiordnung nicht einfach ohne triftigen Grund niederlegen.
|
Kriterium |
Wahlverteidiger |
Pflichtverteidiger |
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Grundlage |
Privater Vertrag zwischen Ihnen und dem Anwalt. |
Gerichtlicher Beschluss. |
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Zahlung |
Sie zahlen das Honorar direkt an den Anwalt. |
Der Staat streckt die Gebühren zunächst vor. |
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Mandatsübernahme |
Der Anwalt entscheidet frei über die Annahme. |
Der Anwalt ist grundsätzlich zur Vertretung verpflichtet. |
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Bei Freispruch |
Der Staat erstattet nur gesetzliche Gebühren. |
Der Staat übernimmt die gesetzlichen Gebühren vollständig. |
Unser Tipp für Sie: Ein privat gewählter Anwalt kann jederzeit beantragen, Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, sofern ein gesetzlicher Pflichtfall vorliegt. Er legt dann sein Wahlmandat nieder, was Ihnen die finanzielle Sicherheit einer staatlichen Vorstreckung bietet.
Gibt es ein Recht auf einen bestimmten Pflichtverteidiger?
Ein weitverbreiteter Mythos besagt, dass Sie bei einer Pflichtverteidigung keinen Einfluss darauf haben, wer Sie vertritt, und das Gericht Ihnen einfach irgendjemanden zuteilt. Das ist falsch. Das deutsche Recht schützt Ihr Recht auf die freie Wahl Ihres Beistands ausdrücklich.
Die Antwort lautet ganz klar: Ja, Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger aussuchen. Bevor das Gericht von sich aus jemanden bestimmt, muss es Ihnen zwingend die Gelegenheit geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen.
Dieser Wunschverteidiger muss vom Gericht beigeordnet werden, sofern kein wichtiger Grund dagegen spricht (und der Verteidiger das Mandat übernehmen kann). Dieses Recht sichert das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt. In der Praxis akzeptiert die Justiz Ihren Vorschlag fast immer.
Handeln Sie sofort:
Wenn das Gericht Ihnen mitteilt, dass Sie einen Pflichtverteidiger benötigen, warten Sie nicht ab. Suchen Sie sich umgehend einen Spezialisten und benennen Sie diesen aktiv. Überlassen Sie die Auswahl niemals dem Zufall oder dem Gericht.
Nutzen Sie Ihr Recht auf einen Wunschanwalt
Das Gericht wartet nicht lange. Wenn Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie einen Pflichtverteidiger benötigen, zählt jeder Tag, um die Weichen richtig zu stellen. Überlassen Sie diese wichtige Entscheidung nicht dem Zufall, sondern setzen Sie von Anfang an auf Erfahrung, Entschlossenheit und eine Verteidigung auf Augenhöhe.
Rechtsanwalt Sven Karsten ist seit über zehn Jahren Fachanwalt für Strafrecht und steht Ihnen als starker Partner zur Seite. Sprechen Sie Ihn an bezüglich der Pflichtverteidigung. Er kümmert sich persönlich um alle Details Ihres Falls.
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Welche Voraussetzungen gelten für die Beiordnung?
Damit das Gericht Ihrem Wunsch folgt und Ihren Wunschanwalt als Pflichtverteidiger einsetzt, müssen ein paar klare Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss ein gesetzlicher Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen (siehe Punkt 2).
- Der gewünschte Rechtsanwalt muss sich bereit erklären, die Pflichtverteidigung zu übernehmen.
- Es dürfen keine rechtlichen Hindernisse vorliegen (wie z. B. eine Terminkollision oder die Tatsache, dass der Anwalt in demselben Fall bereits einen Mitbeschuldigten vertritt).
- Der Anwalt sollte in einer angemessenen Distanz erreichbar sein, um eine zügige Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.
Sind diese Punkte erfüllt, ist das Gericht gesetzlich dazu verpflichtet, genau Ihren Wunschkandidaten zu bestellen. Das gilt unabhängig davon, welcher Vorwurf im Raum steht – ob es um ein Delikt im Bereich Betäubungsmittel (BtM & Drogen) geht oder ein anderes Delikt.
Wie läuft der Antrag auf einen bestimmten Verteidiger ab?
Um Ihren Wunschverteidiger nun offiziell an Ihre Seite zu bekommen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Viele Betroffene fragen sich besorgt, wie sie einen Pflichtverteidiger bekommen und ob dafür komplizierte Formulare ausgefüllt werden müssen.
Tatsächlich gibt es für diesen Antrag keine gesetzlichen Formvorschriften oder speziellen amtlichen Formulare. Der Antrag kann formlos und schriftlich eingereicht werden. Er muss lediglich Ihre persönlichen Daten, das Aktenzeichen des Verfahrens, den konkreten Namen Ihres Wunschfachanwalts sowie eine kurze Begründung enthalten, warum ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Das ist besonders wichtig, wenn im Vorfeld bereits einschneidende Maßnahmen stattgefunden haben – etwa wenn die Beamten einen Durchsuchungsbeschluss vorgelegt haben oder Ihr Handy beschlagnahmt wurde.
In der Praxis machen wir es Ihnen besonders leicht und unkompliziert:
- Kontakt aufnehmen: Sie rufen uns an oder schreiben uns, und wir besprechen Ihren Fall.
- Prüfung: Wir prüfen die rechtliche Lage für Sie.
- Antragstellung: Wir bereiten den Antrag professionell vor und reichen ihn zusammen mit unserer Bereitschaftserklärung direkt beim zuständigen Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft für Sie ein.
Wann kann das Gericht Ihren Wunsch ablehnen?
Das Gesetz schützt Ihre freie Anwaltswahl, aber dieses Recht ist nicht absolut grenzenlos. Das Gericht kann Ihren Wunschverteidiger in seltenen Ausnahmefällen ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn:
- Der gewünschte Anwalt für die bereits geplanten Verhandlungstermine nachweislich und langfristig verhindert ist (z. B. durch eine schwere Erkrankung).
- Eine rechtliche Interessenkollision besteht (z. B. wenn der Anwalt in demselben Fall bereits einen Mitbeschuldigten vertritt, der Sie belastet).
- Der vorgeschlagene Anwalt die Übernahme von sich aus aus persönlichen Gründen oder wegen fehlender Kapazitäten ablehnt.
Sollte das Gericht Ihren Wunschverteidiger zu Unrecht ablehnen und Ihnen einfach einen anderen Anwalt zuweisen, müssen Sie das nicht klaglos hinnehmen. Gegen diesen Beschluss können wir innerhalb einer Woche das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen, um Ihr Recht auf den Wunschpartner durchzusetzen.
Kosten und Vergütung: Wer zahlt den Pflichtverteidiger?
Hier herrscht oft ein folgenschwerer Irrtum: Eine Pflichtverteidigung ist für Sie nicht automatisch und dauerhaft kostenlos. Wer am Ende die Kosten trägt, entscheidet sich erst mit dem rechtskräftigen Urteil.
Das System funktioniert im Grunde wie ein staatliches Darlehen: Der Staat streckt die gesetzlichen Gebühren zunächst aus der Staatskasse vor, damit Ihre Verteidigung ab dem ersten Tag gesichert ist. Danach gilt:
- Bei einem Freispruch oder einer vollständigen Einstellung des Verfahrens wegen erwiesener Unschuld übernimmt die Staatskasse die gesamten Verfahrenskosten sowie die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers dauerhaft. Sie müssen in diesem Fall nichts bezahlen.
- Bei einer Verurteilung müssen Sie als Betroffener die Kosten des Strafverfahrens tragen. Der Staat fordert die vorgestreckten Pflichtverteidigergebühren sowie die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens über einen Kostenbescheid von Ihnen zurück. Das gilt übrigens auch dann, wenn das Verfahren nicht zu einer großen Hauptverhandlung führt, sondern Sie direkt einen Strafbefehl erhalten haben.
Sollten Sie nach einer Verurteilung finanziell nicht in der Lage sein, den Betrag auf einmal zu begleichen, unterstützen wir Sie gerne dabei, Erleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Achtung bei Zusatzvereinbarungen:
Wenn Sie mit Ihrem Verteidiger eine zusätzliche Honorarvereinbarung abgeschlossen haben, müssen Sie diese Differenzkosten immer selbst tragen – und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Selbst bei einem glatten Freispruch erstattet der Staat nur die gesetzlich festgelegten Pflichtverteidigergebühren; die vertraglichen Mehrkosten bleiben Ihr privates Risiko.
Wechsel des Pflichtverteidigers – ist das möglich?
Wenn das Verfahren bereits läuft und Sie das Gefühl haben, dass die Chemie überhaupt nicht stimmt oder Fehler gemacht werden, stellt sich die Frage: Kann ich den Pflichtverteidiger austauschen? Ein Wechsel ist rechtlich möglich, allerdings legt das Gesetz hierfür strenge Hürden fest.
Es gibt im Wesentlichen zwei Wege für einen Wechsel:
- Der unkomplizierte Wechsel innerhalb von drei Wochen: Dieser Weg greift, wenn Ihnen vom Gericht zuvor ein anderer als Ihr Wunschverteidiger zugeteilt wurde oder Sie bei der Auswahl extrem unter Zeitdruck standen. Hier reicht ein rechtzeitiger Antrag auf Umbeiordnung aus.
- Der Wechsel wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses: Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist müssen Sie dem Gericht konkret und nachvollziehbar darlegen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Anwalt nachhaltig und objektiv zerrüttet ist.
Bloße Meinungsverschiedenheiten über die richtige Strategie oder die Tatsache, dass der Anwalt sich selten meldet, reichen den Gerichten für eine Auswechselung meist nicht aus. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Verfahren durch willkürliche Wechsel blockiert werden.
Versuchen Sie auch niemals, einen Wechsel durch mutwillige Streitigkeiten oder unbegründete Anzeigen gegen Ihren Anwalt zu erzwingen – die Gerichte durchschauen dies als rechtsmissbräuchlich und lehnen den Antrag dann erst recht ab. Sollte ein Urteil in der ersten Instanz bereits gefallen sein, gelten ohnehin andere rechtliche Wege, wie etwa eine Berufung in Strafsachen oder eine Revision.
Häufige Irrtümer rund um die Pflichtverteidigung
„Ich kann die Pflichtverteidigung einfach ablehnen und mich selbst vertreten.“
Falsch. Wenn das Gesetz eine Verteidigung vorschreibt, zwingt es Sie zu Ihrem eigenen Schutz zu einem Anwalt. Wenn Sie die Zusammenarbeit verweigern, verhandelt das Gericht trotzdem – im Zweifel mit einem Ihnen völlig fremden Pflichtverteidiger, den der Richter ausgesucht hat.
„Wer kein Geld hat, bekommt automatisch einen Pflichtverteidiger.“
Falsch. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht. Ausschlaggebend für die Beiordnung ist allein die Schwere des Vorwurfs oder die prozessuale Notwendigkeit, nicht Ihre finanzielle Situation.
„Ein Pflichtverteidiger strengt sich weniger an, weil er schlechter verdient.“
Falsch. Die meisten Pflichtverteidiger sind engagierte Fachanwälte, die ihren Beruf aus tiefer Überzeugung ausüben. Der Schutz und das Wohl des Mandanten stehen immer an oberster Stelle. Das zeigt sich bei jedem Vorwurf – ganz gleich, ob es sich um eine Anzeige wegen Körperverletzung oder eine Anzeige wegen Diebstahl handelt.
Fazit: Ihre Rechte im Überblick
Das Recht auf eine effective Verteidigung ist das schärfste Schwert, das Ihnen der Rechtsstaat in einem Verfahren an die Hand gibt. Die Pflichtverteidigung sorgt dafür, dass Sie in einer extrem belastenden Situation nicht alleine dastehen.
Entscheidend ist jedoch, dass Sie Ihre Rechte aktiv wahrnehmen. Sie haben ein gesetzlich geschütztes Recht auf einen Wunschverteidiger – nutzen Sie dieses Recht und überlassen Sie die Auswahl nicht dem Gericht. Wer frühzeitig reagiert und strategisch klug agiert, sichert sich die bestmögliche Begleitung und behält die Kontrolle über das eigene Schicksal.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf einen Wunschverteidiger?
Jeder Beschuldigte, bei dem ein gesetzlicher Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, hat das Recht, dem Gericht innerhalb einer gesetzten Frist einen Anwalt seiner Wahl als Wunschverteidiger zu benennen.
Kann das Gericht meinen Wunschverteidiger ablehnen?
Das Gericht darf Ihren Wunsch nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel, wenn der vorgeschlagene Anwalt an den Terminen nachweislich verhindert ist oder eine rechtliche Interessenkollision vorliegt.
Wie kann ich einen Wunschverteidiger als Pflichtverteidiger einsetzen lassen?
Nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihre Situation sofort und reichen für Sie den formlosen Antrag auf Beiordnung beim zuständigen Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft ein. Das ist besonders ratsam, wenn demnächst eine Anhörung bei der Polizei ansteht.
Was passiert, wenn ich dem Gericht keinen Wunschverteidiger nenne?
Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, wählt das Gericht selbstständig einen Pflichtverteidiger für Sie aus. Ein nachträglicher Wechsel ist dann nur noch unter deutlich erschwerten Bedingungen möglich.
Kostet ein Wunschverteidiger als Pflichtverteidiger extra?
Solange der Anwalt ausschließlich nach den gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren abrechnet, entstehen für Sie im ersten Schritt keine zusätzlichen privaten Kosten. Erst nach dem Urteil entscheidet sich, ob Sie die vorgestreckten Gebühren an die Staatskasse zurückzahlen müssen.
Kann ich den Pflichtverteidiger im laufenden Verfahren wechseln?
Ein Wechsel ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Innerhalb von drei Wochen nach der Beiordnung ist dies unter erleichterten Bedingungen möglich. Danach müssen Sie eine endgültige und objektive Zerstörung des Vertrauensverhältnisses detailliert begründen.
Sie haben Post vom Gericht oder der Polizei erhalten? Bleiben Sie nicht allein.
Ein Strafverfahren wirft viele Fragen auf und lässt einem oft keine Ruhe mehr. Doch Sie müssen diesen Weg nicht alleine gehen und sich nicht hilflos gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft fühlen. Je früher wir gemeinsam Ihre optimale Verteidigungsstrategie festlegen, desto besser können wir Ihre Rechte schützen und den Druck von Ihren Schultern nehmen.
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