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Die Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist die Inhaftierung eines noch nicht verurteilten Beschuldigten.

Wer kommt in Untersuchungshaft und wann liegen die Voraussetzungen dafür vor?

Ein Beschuldigter kann in U-Haft genommen und verhaftet werden, wenn er einer Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Die Untersuchungshaft darf ferner nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig ist.

Es kommt daher vor, dass durchaus ein dringender Tatverdacht gegen einen Beschuldigten vorliegt und auch ein Haftgrund gegeben ist. Allerdings kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft widersprechen.

Ein Haftgrund liegt beispielsweise vor, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder c) andere zu solchem Verhalten veranlassen und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Weitere Haftgründe liegen gemäß § 112 a StPO vor, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist beispielsweise eine Straftat nach den §§ 174 (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), 174a (sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), 176 bis 179 (Sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des StGB (Nachstellung) begangen zu haben. Vorgenannte Auflistung ist nicht abschließend. Hinzu muss weiter kommen, dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird oder die Straftat fortsetzen wird und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist.

Habe ich Anspruch auf einen Verteidiger, bzw. Rechtsanwalt wenn ich in U-Haft bin?

Ja. Gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt ein sogenannter Fall der notwendigen Verteidigung vor. Ihnen ist ein Verteidiger zu bestellen. Die Kosten des Verteidigers trägt die Staatskasse.

Was kann ich gegen die Untersuchungshaft tun?

Gegen die U-Haft gibt es die Möglichkeit Haftprüfung zu beantragen, Haftbeschwerde einzulegen oder bei Vorliegen lediglich des Haftgrundes der Fluchtgefahr, die Aussetzung des Vollzuges. Der Zeitpunkt der Haftprüfung (mit mündlicher Verhandlung) sollte gut gewählt werden.

Eine Haftprüfung kann theoretisch nur dann erfolgreich sein, wenn man die Haftgründe aushebeln kann oder der Tatverdacht sich in Wohlgefallen aufgelöst hat. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen eine „schnelle“ Haftprüfung, ohne eine Veränderung des zur Last gelegten Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird. Ob die Haftprüfung zu einem späteren Zeitpunkt und unter Vorliegen bestimmter Veränderungen der rechtlichen Beurteilung erfolgreich, ist oftmals schwierig zu beurteilen. Dies sollten Sie auf jeden Fall einem Verteidiger überlassen. Dieser wird sicherlich auch zuvor Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen und sondieren, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft einer Aufhebung des Haftbefehls zustimmen würde.

Die Untersuchungshaft kann auch angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist, eine Tat nach den im § 112 Abs. 3 StPO genannten Normen begangen zu haben.

Wie lange dauert die Untersuchungshaft?

Die U-Haft darf über 6 Monate nur vollzogen werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Soll die U-Haft über 6 Monate vollzogen werden, muss das zuständige Oberlandesgericht die Haftfortdauer anordnen. Tut es das nicht, ist der Haftbefehl aufzuheben.

Abschließend kann gesagt werden, dass es durchaus vorkommen kann, dass in umfangreichen Verfahren die U-Haft regelmäßig länger als 6 Monate dauert. Es sollte jedoch genau geprüft werden, ob das Gericht das Verfahren mit der notwendigen Schnelligkeit betreibt. Sollte es gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, ist die Aufhebung der U-Haft möglich.

Wird die Untersuchungshaft angerechnet?

Die Zeit in der Untersuchungshaft wird bei Vollstreckung einer sogenannten Strafhaft (nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe) angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf as Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht rechtfertigt. Dies dürfte jedoch ein absoluter Ausnahmefall sein.

Wann erhalte ich eine Haftentschädigung (bei U-Haft)?

Eine Haftentschädigung ist dann möglich, wenn Sie zu Unrecht in U-Haft waren. Dies ist gegeben, wenn das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird oder Sie durch das Gericht freigesprochen werden.

 

Eine umfassende Beratung und Vertretung durch ihren Verteidiger aus Bielefeld, in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Sven Karsten, ist empfehlenswert.

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