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Alles Wissenswerte zu Drogenbesitz und dem Betäubungsmittelgesetz

 

Sie wurden von der Polizei mit Drogen erwischt und fürchten nun eine Anzeige wegen Drogenbesitz?

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über die rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Außerdem erfahren Sie, was Sie bei einem Verfahren tun können.

 

Betäubungsmittel und Strafrecht

 

Das Betäubungsmittelrecht, allen voran das Betäubungsmittelgesetz BtMG, umfasst Regelungen die diversen Umgang mit verbotenen konsumierbaren Substanzen unter Strafe stellt.

Das Betäubungsmittelrecht erklärt auch, wann und unter welchen Umständen der Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) erlaubt ist. Umgangssprachlich werden Betäubungsmittel als Drogen bezeichnet.

Welche Substanzen/Drogen “verboten” sind, finden sich beispielsweise in den Anhängen des BtMG.

 

Weswegen könnten Sie sich strafbar gemacht haben?

 

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind gem. § 1 BtMG in den Anlagen I-III BtMG aufgeführt. Gem. § 29  ff. BtMG sind diverse Sachverhalte möglich, bei denen Sie sich strafbar gemacht haben könnten. Der wohl häufigste Fall ist in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geregelt.

Danach werden folgende Sachverhalte bestraft:

  • der Anbau von Drogen z.B. durch die Aufzucht von Cannabispflanzen im heimischen Garten
  • die Herstellung von Drogen z.B. durch Gewinnung von Haschisch aus den Blüten einer Cannabispflanze
  • der Ankauf von Drogen
  • der Handel mit Drogen

Mögliche Konsequenzen und Strafrahmen – das kann auf Sie zukommen

 

Welche Strafe für den Besitz von Drogen droht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine entscheidende Rolle spielt die Menge an Drogen sowie die Art der Drogen, die in Ihrem Besitz gefunden worden sind.

Bei der Menge unterscheidet man zwischen geringen, normalen und nicht geringeren Mengen. Was als nicht geringe Menge angesehen wird, hängt von der jeweiligen Droge ab und wird je nach Bundesland unterschiedlich bewertet.

Die Bundesländer legen eine eigene Höchstmenge fest, bis zu der das Verfahren gemäß § 31 a BtMG bei Eigenverbrauch in geringen Mengen eingestellt werden kann.

Bei den Drogenarten unterscheidet man in weiche, mittlere und harte Drogen.

Im „Normalfall“ droht für den unerlaubten Drogenbesitz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Hingegen wird der Besitz von Drogen nicht geringen Mengen härter bestraft.

Hinzukommen kann zudem bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot. Dies kann insbesondere dann drohen, wenn man mit Drogen am Steuer erwischt wird. Zudem drohen hierbei auch Eintragungen in das polizeiliche Führungszeugnis.

Höher kann die Strafe aber sein, wenn man beispielsweise als eine Person über 21 Jahre unerlaubt Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahre abgibt. Ein solcher Fall ist in § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG normiert.

Hier stuft das Gesetz die Tat als ein Verbrechen ein und bestimmt eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe (Verbrechen!).

Sollten Sie beschuldigt werden, eine Tat gem. § 29 a Abs. 1 BtMG begangen zu haben, ist Ihnen einen Strafverteidiger zu bestellen, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Weiterhin in dem Fall, wenn man mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel betreibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt.

Die Grenzwerte der nicht geringen Menge lassen sich nicht pauschalisieren, sie werden nach der Menge des Wirkstoffs berechnet. Bei Cannabis zum Beispiel liegt der Grenzwert bei 7,5 g THC, bei Amphetamin bei 10 g Amfetamin-Base und bei Heroin bei 1,5 g Heroinhydrochlorid.

In diesen Fällen wird man gem. § 29 a BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wie sie sehen, liegt auch hier ein Verbrechenstatbestand vor, sodass Sie ein Recht auf einen Pflichtverteidiger haben.

 

Wann greift das Betäubungsmittelgesetz?

Eine Liste: Diese Substanzen und Stoffe fallen unter das BTM

Drogen sind gemäß dem Betäubungsmittelgesetz Stoffe und Substanzen, die zu einer Abhängigkeit führen können und deren Missbrauch die Gesundheit schädigt oder gefährdet. Zudem fallen auch Stoffen darunter, die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen.

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind gem. § 1 BtMG in den Anlagen I-III BtMG aufgeführt. Zu diesen gehören beispielsweise allseits bekannte Mittel, wie 

  • Cannabis,
  • Kokain,
  • und Opium,
  • als auch künstliche wie Speed, Heroin, LSD,

die umgangssprachlich auch als Drogen bezeichnet werden – ebenso wie diverse Medikamente, zum Beispiel Morphin. 

Der Gesetzgeber kann die Liste an Betäubungsmitteln stets ändern und ergänzen. Zentraler Leitpunkt für diese Liste ist unter anderem eine Gefahr der psychischen als auch physischen Abhängigkeit, die das jeweilige Betäubungsmittel hervorrufen kann.

 

Es war doch nur Eigenbedarf, bzw. für den Eigenverbrauch! Ist das strafbar?

 

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass beispielsweise der Besitz von BtM zum sog. “Eigenbedarf” von sich aus und generell nicht strafbar ist.

Der sog. Eigenbedarf findet in zwei Paragraphen des BtMG anklang. In § 29 Abs. 5 BtMG und in § 31 a BtMG.

Der Aufbau des BtMG zeigt, dass generell sämtliche Modalitäten des Umgangs mit Btm unter Strafe gestellt werden sollten, außer es liegt eine Genehmigung/Erlaubnis hierzu vor.

Wegen Eigenbedarfs wird jemand dann nicht bestraft, wenn das Verfahren nach den oben genannten Normen eingestellt wird!

Die Verfahrenseinstellung zeigt, dass hier kein Freispruch erfolgt.

Letzteres würde bedingen, dass der Eigenbedarf von vornherein im Gesetz als positiv erlaubt normiert ist.

 

Wie kann ich einer Strafe entgehen? Gibt es Strafmilderungsgründe?

 

Täter von Drogendelikten haben häufig selbst ein Drogenproblem.

Aus diesem Grund räumt das Gesetz den Tätern die Möglichkeit ein, statt eine Freiheitsstrafe eine Drogentherapie zu machen.

Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die andernfalls anzutretende Freiheitsstrafe darf bei nicht mehr als zwei Jahren liegen
  • und die Tat muss im Zusammenhang mit einer Drogensucht begangen worden sein.

In der Praxis häufig anzutreffen ist der Fall, dass ein vermeintlicher “Dealer” in das Visier der Ermittlungsbehörden gerät und diverser Straftaten überführt wird.

Im Rahmen dieser Ermittlungen versucht dieser natürlich so gut wie möglich weg zu kommen und seine eigene Strafe zu mindern.

Gleiches trifft auf denjenigen zu, der bei dem Kauf von Btm beobachtet wurde und so strafrechtlich verfolgt wird.

 Die Ermittlungsbehörden weisen im Rahmen der Vernehmung auf den § 31 BtMG hin. Gem. § 31 BtMG kann das Gericht u.a. die Strafe mildern, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. In solchen Vernehmungen werden dann regelmäßig sämtliche Abnehmer so gut wie möglich beschrieben und den Behörden bekannt gemacht.

Oftmals werden auch von Beteiligten sog. Schuldbücher geführt, in denen die Abnehmer namentlich oder zumindest identifizierbar, gelegentlich sogar mit Telefonnummer, genannt sind. In solchen Fällen gerät man sehr leicht ins Visier der Ermittler.

 Der Aufklärungsbeitrag muss rechtzeitig erfolgen. D.h., es muss aufgrund der Angaben ein weitergehender Aufklärungserfolg – abgesehen von dem eigenen Strafverfahren – möglich sein.

Das tatsächlich ein Aufklärungserfolg eintritt ist nicht Voraussetzung. Es kommt bei der Bewertung auf die Überzeugung des Gerichts bzgl. des Wahrheitsgehalts der Angaben an und ob nach Überzeugung des Gerichts durch die Angaben ein weiteres Strafverfahren (gegen einen anderen) erfolgreich durchgeführt werden könnte.

Ein Fahndungserfolg ist nicht zwingend erforderlich, da dieser oftmals von Zufälligkeiten abhängt und nicht unbedingt vom Aufklärungsgehilfen abhängt.

 Bei jeder strafrechtlichen Überprüfung ist auch zu beachten, dass ein sog. minder schwerer Fall vorliegen könnte.

Ein minder schwerer Fall ist oftmals dann anzunehmen, wenn in einer Gesamtbetrachtung sämtliche Umstände dafür sprechen, dass die abzuurteilende Tat von der durchschnittlichen Tat abweicht und daher der Unwert/Schuld/Strafwürdigkeit als geringer zu betrachten ist. 

Sofern ein minder schwerer Fall angenommen wird, verschiebt sich der Strafrahmen. Beispielsweise reduziert sich der Strafrahmen bei § 30 a Abs. 1  BtMG(Verbrechen) gem. dessen Absatz 2 auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

 

 

Oft gestellte Fragen zum Betäubungsmittelgesetz & Drogenbesitz

 

Welche Bedeutung hat der § 29 Abs. 5 BtMG für den Eigenbedarf?

Gem. § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung (obwohl diese angezeigt wäre) absehen, sofern besimmte Voraussetzungen erfüllt sind.:

  1. Es kommen nur Fälle in Betracht, die tatbestandsmäßig unter § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMGsubsumiert werden können und
  2. der Täter Btm lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Mengeanbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Gericht von einer Strafe absehen. Es ist keine zwingende Verfahrensvorschrift, sondern das Gericht übt sein Ermessen hinsichtlich einer Einstellung aus. Letztlich ist § 29 abs. 5 BtMG eine sog. Strafzumessungsregel und daher dem materiellen Recht zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass – anders als bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO – die Entscheidung des Gerichts mit der Revision (Sachrüge) angefochten werden kann. § 29  abs. BtMG gilt nicht im Bereich des Jugendstrafrechts.

Welche Bedeutung hat der § 31 a BtMG?

  • 31 a BtMGbezweckt die Verbesserung der prozessualen Einstellungsmöglichkeiten für die Staatsanwaltschaften durch Verzicht auf richterliche Zustimmung. Dies war die Intention des Gesetzgebers seinerzeit, als er die Vorschrift machte. Der größte Unterschied zu § 29 Abs. 5 BtMGist, dass § 31 a BtMG eine Verfahrensvorschrift ist. Das bedeutet, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich nicht überprüfbar ist. Hier wird ein weiteres entscheidendes Merkmal deutlich: Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Einstellung des Verfahrens. Das Gericht wird bei dieser Entscheidung nicht beteiligt! Eine Beteiligung des Gerichts ist nur vorgesehen, wenn Anklage bereits erhoben ist, vgl. § 31 a Abs. 2 BtMG.
  1. Erste Voraussetzung für eine Einstellung gem,. § 31 a Abs. 1 BtMGist, dass es sich bei der möglichen Straftat um eine des § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG handelt. Damit fallen schon alle Modalitäten weg, in denen sich eine mögliche Tat auf Größen von  mehr als eine geringe Menge BtMbezieht.
  2. Des Weiteren muss die Schuld des Täters geringsein. Die geringe Schuld ist anders als bei § 29 Abs. 5 BtMG Tatbestandsvoraussetzung. Daher muss sie positiv festgestellt werden. Die Schuld ist als gering anzusehen, wenn Strafzumessungsgründe überwiegend zugunsten des Beschuldigten sprechen, so dass die zu erwartende Sanktion (Strafe) im unteren Bereich des Strafrahmens für das jeweilige Delikt liegen würde (Weber, Kommentar zum BtMG, 3. Aufl., § 31 a Rn. 32). Die Wertung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung. Dabei finden die Art, die Menge, die Gefährlichkeit und Konzentration des Btm sowie die Beweggründe des Täters und weitere Umstände Berücksichtigung.
  3. Zudem darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgungbestehen. Ein solches liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn der Täter eine geringe Menge Drogen im unmittelbaren Umfeld eines Drogenkonsumraumes bei sich führt, um diese dort zu konsumieren. Bei Dauerkonsumenten ist von einem öffentlichen Interesse in der Regel auszugehen. Ausnahmen können jedoch vorliegen. Gerne überprüfen wir für Sie, ob eine Ausnahme in Ihrem konkreten Fall besteht.
  4. Zu guter Letzt  darf der Täter Btm lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt haben.

 

“Ich hatte ein kleines Depot angelegt, aber nur für mich. So waren die Btm billiger.”

Tatsache ist, dass sich die Strafbarkeiten in erster Linie, wie oben bereits dargestellt, danach ausrichten welche Mengen an BtM in Ihrem Besitz sind, bzw. inwieweit Sie mit diesen BtM Umgang hatten. Es kommt dann noch darauf an, ob es sich bei den BtM um eine geringe Menge oder eine nicht geringe Menge handelt. In der Praxis hören wir des Öfteren, dass “die 100 g Marihuana zum Eigenbedarf bestimmt sind, ein Handeltreiben oder so war nicht geplant”. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht. Es kommt auf die potenzielle Gefährlichkeit einer nicht geringen Menge an.

Angenommen Sie haben 500 g Marihuana in guter Qualität (hoher THC-Gehalt) in Ihrem Besitz. Sie haben diese Menge, weil Sie einen erheblichen Rabatt auf den Kaufpreis bekommen haben. Sie möchten die Btm nicht anderweitig veräußern, sondern ausschließlich selbst konsumieren. In dieser Konstellation kommt eine Einstellungsmöglichkeit gem. § 29 Abs. 5 BtMG oder gar § 31 a BtMG wohl nicht in Betracht. Sofern Anklage erhoben wird, dürfte es auch hinreichend schwierig werden zu erklären, dass die Btm ausschließlich fü den Eigenkonsum bestimmt waren. Oftmals wird dies von der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung abgetan. Frei nach dem Motto, dass niemand eine derart große Menge in seinem Besitz hat, ohne damit Handel treiben zu wollen. Dies Überlegung findet leichten Anklang im Gesetz, da dort explizit die geringe Menge als mögliche Größe angegeben wird unter der eine Einstellung nach dem BtMG möglich ist. (Unberührt bleiben die übrigen Einstellungsmöglichkeiten nach der StPO). Im übrigen verwiesen wir auf die oben gemachten Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Einstellung nach dem BtMG.

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