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Berufung in Strafsachen

Was ist die Berufung?

Die Berufung ist ein sogenanntes Rechtsmittel. Sie kann gegen Urteile des Amtsgerichts (1. Instanz) eingelegt werden und eröffnet somit die 2. Instanz. Das Verfahren wird dann vor dem Landgericht durchgeführt.

Was macht die Berufung?

Die Berufung hemmt die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, sog. Suspensiveffekt. Das bedeutet zum Beispiel, dass das Urteil vom Amtsgericht nicht gegen Sie vollstreckt werden kann. Des Weiteren führt die Berufung dazu, dass das Verfahren von dem nächsthöheren Gericht zu betreiben ist (z.B. Landgericht Bielefeld als Berufungsgericht), der sog. Devolutiveffekt.

Gibt es eine Frist für die Berufung?

Ja. Die Berufung muss gem. § 314 Abs. 1 StPO bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Etwas anderes kann gem. § 314 Abs. 2 StPO gelten, wenn die die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat. Dann beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.

Was passiert im Berufungsverfahren?

Die Berufung ermöglicht dem Landgericht Ihren Fall einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Es findet eine erneute, vollständige Beweisaufnahme statt, sofern Sie die Berufung nicht (bspw.) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht nicht an die (tatsächlichen) Feststellungen aus der 1. Instanz gebunden ist und auch in tatsächlicher Sicht zu völlig neuen Ergebnissen kommen kann. Dies ist der gravierende Unterschied zur Revision.

Wer entscheidet im Berufungsverfahren?

Bei Erwachsenen entscheidet die Strafkammer des Landgerichts über die Berufung, § 74 Abs. 3 StPO.

Wie teuer ist die Berufung? Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Die Kosten der Verteidigung bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG, sofern nicht eine Honorarvereinbarung i.S.d. RVG geschlossen wurde. Das Gesetz sieht auch hier einen Gebührenrahmen vor, anhand dessen das Honorar bestimmt werden kann. Das bedeutet, dass die Kosten der Verteidigung von Fall zu Fall unterschiedlich sein können.

Und: Jeder Fall ist anders. Auf die einzelnen Besonderheiten und Schwierigkeiten muss bei der Bemessung des Honorars Rücksicht genommen werden.

Bei Anlegung der Mittelgebühren belaufen sich die Kosten der Verteidigung (Anwaltskosten) auf durchschnittlich 862,75 € zzgl. etwaiger Auslagen (bei lediglich einem Hauptverhandlungstermin, ohne Haftzuschlag).

In unserer Kanzlei halten wir es so, dass gleich zu Beginn eines Mandats über die Kosten gesprochen wird. Wir möchten Planungssicherheit für alle Beteiligten. Über das Honorar sollte keine Ungewissheit bestehen. In der Regel bietet es sich daher an, eine Honorarvereinbarung zu schließen.

Kann das Berufungsurteil schlechter werden, als das Ursprungsurteil?

Das sog. Berufungsurteil kann in der Regel nicht schlechter werden, sofern nur Sie als Verurteilter/Verteilte Berufung eingelegt haben, § 331 StPO. Sollte nur oder auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, kann das Berufungsurteil für Sie (auch) schlechter ausfallen.

Was kann ich gegen das Berufungsurteil machen?

Gegen das Urteil der Strafkammer als Berufungsgericht können Sie Revision einlegen. Die Revision ist bei dem Gericht einzulegen, dass das Berufungsurteil gesprochen hat. Die Revision wird sodann vor dem Oberlandesgericht geführt. Für den Gerichtsbezirk Bielefeld ist das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Näheres zur Revision lesen Sie hier.

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