Nebenklage
Die Nebenklage bietet dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit am Strafverfahren und vor allem in der Hauptverhandlung vor Gericht, aktiv am Verfahren mitzuwirken. Zur Führung der Nebenklage kann sich das Opfer eines Anwaltes bedienen. Er ist der sogenannte Nebenklagevertreter. Oftmals und gerade in der Presse wird der Nebenklagevertreter auch als Opferanwalt bezeichnet, da er die Rechte des Opfers im Strafverfahren wahrnimmt. Gesetzlich geregelt ist die Nebenklage in den §§ 395 ff. StPO.
Wer kann Nebenkläger sein?
Aber nicht nur das Opfer einer Straftat gem. § 395 Abs. 1 StPO, sondern auch mit diesem verwandte Personen können in bestimmten Fällen die Nebenklage führen. § 395 Abs. 2 StPO benennt dazu Personen deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder Personen die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
Wann ist die Nebenklage zulässig?
Die Nebenklage ist in vielerlei Konstellationen zulässig. Insbesondere bei Gewaltdelikten wie beispielsweise (versuchter) Mord und Totschlag oder auch (bei sämtlichen Formen) der Körperverletzung ist die Nebenklage zulässig. Bei Sexualstrafdelikten wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern ist die Nebenklage ebenfalls zulässig. Einen entsprechenden Zulässigkeitskatalog findet sich in § 395 Abs. 1 StPO. Gem. § 395 Abs. 3 StPO kann auch bei anderen als die explizit bezeichneten Straftaten die Nebenklage zulässig sein. Hierzu wird auf “besondere Gründe“ und auf etwaige „schwere“ Folgen der Tat“ Bezug genommen. Diese können eine Wahrnehmung der Interessen des Opfers geboten erscheinen lassen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen bedarf einer genauen juristischen Überprüfung. Gerne nehmen wir diese für Sie vor. Lassen Sie Ihren Fall von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sven Karsten überprüfen.
Was bringt die Nebenklage?
Die Nebenklage ist Teil des sogenannten Opferschutzes. Dem Opfer einer Straftat ermöglicht die Nebenklage im Strafverfahren nicht nur als Zeuge, sondern als „echter“ Verfahrensbeteiligter aufzutreten. Eines der stärksten Rechte des Nebenklägers ist es, Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Der Nebenkläger hat umfassende Informationsrechte. Besonders sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Akteneinsichtsrecht nur besteht, wenn der Nebenkläger sich eines Anwalts als Beistand bedient.
In der Hauptverhandlung hat er das Fragerecht und kann dementsprechend an der Aufklärung der Straftat aktiv – über seine eigene Aussage hinaus – mitwirken. Ferner darf er während der gesamten Hauptverhandlung im Saal bleiben. Dieses Recht steht dem „gewöhnlichen“ Zeugen erst nach dessen Vernehmung zu. Ebenso kann der Nebenkläger über Anträge einen Richter oder sogar Sachverständigen abzulehnen. Er hat Frage- und Beanstandungsrechte, das Beweisantragsrecht und die Möglichkeit Erklärungen abzugeben und ein Plädoyer zu halten.
Wieso benötige ich einen Anwalt?
Die Nebenklage ist kein Selbstläufer. Die Nebenklage ermöglicht es dem Opfer aktiv an der Gestaltung des Strafverfahrens mitzuwirken. Damit dies sachgerecht und wirksam geschehen kann, bedarf es einer vorherigen Akteneinsicht. In Kenntnis des Aktenmaterials können so Zeugenaussagen im Vorfeld sondiert und auf die Richtigkeit überprüft werden. Ferner kann in der Hauptverhandlung einem Zeugen dessen frühere Aussage vorgehalten werden, falls er nunmehr von dieser abweicht. Die Akteneinsicht erhält der Nebenkläger nur über einen Rechtsanwalt. Schon aus diesem Grund ist ein Anwalt als Beistand einzubeziehen.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren sehr strengen formalen Regeln unterliegt, die in der StPO geregelt sind. Insofern dürfte es für ein Opfer, welches evtl. durch die Verhandlung selbst wieder psychisch belastet ist, kaum möglich sein, die eingeräumten Rechte effektiv zu nutzen. Oder wissen Sie wann und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eines Sachverständigen erfolgsversprechend ist?
Wie empfehlen daher, sich im Falle einer Nebenklage immer von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. In unserer Bielefelder Kanzlei ist Rechtsanwalt Sven Karsten, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Ansprechpartner für alle Fragen bzgl. der Nebenklage.
Wie bekomme ich einen Anwalt als Beistand?
Sie möchten als Nebenkläger am Straferfahren aktiv teilnehmen? Sie möchten einen Rechtsanwalt, vorzugsweise einen Fachanwalt für Strafrecht, als Beistand? Dann müssen Sie selbst aktiv werden. Gericht oder Staatsanwaltschaft nehmen Ihnen diese Arbeit nicht ab.
Rufen Sie uns gleich unter 0521 – 977 93 66 oder Schreiben Sie eine Email an
info@karsten-bolte.de
(Betreff: Anfrage Nebenklage)
und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit unserem Strafrechtler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sven Karsten. Rechtsanwalt Sven Karsten ist seit Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Profitieren Sie von seinem Know-how und seiner Erfahrung im Strafrecht.
Was kostet die Nebenklage?
Sicherlich wollen Sie wissen, ob und wenn ja, was Sie der Beistand durch einen Anwalt im Rahmen einer Nebenklage kostet.
In bestimmten Fällen der Nebenklage, hat das Gericht Ihnen einen Anwalt als Beistand beizuordnen. In diesen Fällen werden die Kosten der Nebenklage allein der Staatskasse auferlegt. Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn das Strafverfahren einen versuchten Mord oder Totschlag, eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung zum Gegenstand hat. Weitere Fälle sind in § 397a Abs. 1 StPO aufgeführt.
Liegt ein Fall des § 397a Abs. 1 StPO nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. In dieser Konstellation wird der Nebenkläger von der Kosten der Hinzuziehung eines Beistandes (zunächst)freigestellt. Der Kostenerstattungsanspruch des Anwalts richtet sich gegen den Verurteilten.
Wichtig für die Verlagerung des Kostenrisikos ist in beiden Fällen, dass der Rechtsanwalt beigeordnet wird! Damit dies geschieht, empfiehlt es sich, frühzeitig unseren Fachanwalt für Strafrecht Sven Karsten zu kontaktieren, damit entsprechende Anträge an das Gericht gestellt werden können.
Erfolgt keine Beiordnung, so hat der Nebenkläger die Kosten der Beistandsleistung durch seinen Rechtsanwalt zunächst selbst zu tragen; dies insbesondere beim Freispruch. Wird der Angeklagte wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt, werden dem Angeklagten auch die Kosten der Nebenklage auferlegt. Wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, können die Kosten der Nebenklage aus Gründen der Billigkeit dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorgenanntes betrifft (auch rechnerisch) die gesetzliche Kostenregelung. Regelungen einer (im Einzelfall höheren) Vergütungsvereinbarung sind davon nicht umfasst. In diesen Fällen können unter Umständen Kosten beim Auftraggeber verbleiben. Auch im Falle der Beauftragung mehrerer Anwälte werden regelmäßig nur die Kosten eines Anwaltes getragen/erstattet, sodass unter Umständen Kosten beim Auftraggeber verbleiben. Sprechen Sie uns an, damit Sie absolute Transparenz bzgl. der Kosten haben!
Abschließend bleibt festzustellen: Vereinbaren Sie mit uns einen unverbindlichen Besprechungstermin, damit wir Ihren Fall konkret prüfen können. In der Regel können wir Ihnen gleich im ersten Gespräch die Ihnen zustehenden Möglichkeiten darlegen und über die mögliche Kostenverteilung Auskunft geben.
Generell berechnen sich die Gebühren, also das was der Anwalt verdient, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kurz: RVG. Oftmals ist es jedoch angezeigt, von den relativ starren Gebührensätzen abzuweichen und eine Honorarvereinbarung zu schließen. Damit können die Kosten transparent und einfach dargestellt werden. Im Falle einer Beauftragung werden wir selbstverständlich im Vorfeld die Kostenfrage umfassend erörtern.
Kontaktieren Sie uns:
Haben Sie ein Rechtsproblem, bei dem Sie anwaltliche Unterstützung brauchen? Rufen Sie gerne in der Kanzlei an. Wir werden Ihnen umgehend weiterhelfen – entweder telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.
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