Kindesunterhalt leicht erklärt: Was Sie jetzt wissen sollten
Viele Eltern, die sich in einem Trennungsprozess befinden, sind unsicher, was der Kindesunterhalt genau beinhaltet, wofür er verwendet wird und wie die Höhe berechnet wird. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Kindesunterhalt und wie Sie sich am besten verhalten.
Was genau ist der Kindesunterhalt?
Der Kindesunterhalt ist eine finanzielle Unterstützung, die der unterhaltspflichtige Elternteil an den betreuenden Elternteil zahlt. Diese Zahlung dient dazu, die Kosten für die Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes zu decken. Der Kindesunterhalt umfasst Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Bildung und Freizeitaktivitäten des Kindes.
Wofür wird der Kindesunterhalt verwendet?
Der Kindesunterhalt wird für alle notwendigen Lebenshaltungskosten des Kindes verwendet. Dazu gehören:
- Nahrung und Kleidung: Grundbedürfnisse wie Essen und Bekleidung.
- Bildung: Schulmaterialien, Nachhilfe und Ausbildungskosten.
- Freizeitaktivitäten: Sportvereine, Musikunterricht und andere Hobbys.
- Gesundheitskosten: Medikamente, Arztbesuche und andere medizinische Ausgaben.
Es besteht allerdings kein Anspruch des Unterhaltsschuldners darauf, über die konkrete Verwendung des Unterhalts Rechenschaft zu erlangen.
Wer bekommt Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt wird in der Regel von dem Elternteil gezahlt, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen hierfür sind in §1601 ff BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung. Dies kann ein Studienabschluss, ein Schulabschluss oder der Abschluss einer Berufsausbildung sein.
Wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Kindesunterhalt muss ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eltern gezahlt werden, sobald er gefordert wird. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Wann muss ich keinen Kindesunterhalt zahlen?
Es gibt bestimmte Umstände, unter denen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt entfällt oder gemindert wird. Diese Situationen sind gesetzlich geregelt und bieten dem unterhaltspflichtigen Elternteil Schutz, wenn die Zahlung des Unterhalts nicht zumutbar oder möglich ist. Hier sind die wichtigsten Fälle im Detail erläutert:
1. Geringes Einkommen und Selbstbehalt
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss nur dann Kindesunterhalt zahlen, wenn sein Einkommen über dem sogenannten Selbstbehalt liegt. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben muss. Dieser wird durch die Oberlandesgerichte festgelegt und ändert sich nahezu jährlich.
2. Wechselmodell
Beim Wechselmodell tragen beide Elternteile anteilig die Kosten für das Kind, entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse. Die Betreuungsleistungen und finanziellen Aufwendungen werden miteinander verrechnet, sodass es in vielen Fällen keine direkte Unterhaltszahlung gibt.
3. Eigene Bedürftigkeit
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil selbst bedürftig ist und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- Langzeitarbeitslosigkeit ohne Aussicht auf eine baldige Beschäftigung.
- Schwerer Krankheit oder Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht.
- Sozialhilfebezug oder anderen staatlichen Unterstützungsleistungen, die lediglich das Existenzminimum sichern.
4. Hohe Schulden und finanzielle Notlagen
In bestimmten Fällen können auch hohe Schulden oder außergewöhnliche finanzielle Notlagen dazu führen, dass kein Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Hierbei handelt es sich um Schulden, die zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstanden sind, wie zum Beispiel:
- Kredite für notwendige Anschaffungen (z.B. eine einfache Wohnungseinrichtung).
- Schulden aus einer beruflichen Existenzgründung, die gescheitert ist.
- Verbindlichkeiten aus früheren Ehejahren, die zur Sicherung des ehelichen Lebensstandards aufgenommen wurden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Schulden berücksichtigt werden. Konsumschulden oder freiwillige finanzielle Verpflichtungen (z.B. Luxusgüter) reduzieren in der Regel nicht die Unterhaltspflicht. Wenn es um den sog. Mindestunterhalt geht, ist auch zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Privatinsolvenz verlangt werden kann.
5. Ausbildungs- oder Studienende des Kindes
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt endet in der Regel mit dem Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums des Kindes. Danach gilt das Kind als in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Allerdings kann in besonderen Fällen, wie bei einem unmittelbar anschließenden zweiten Studium oder einer weiteren Ausbildung, die Unterhaltspflicht weiter bestehen.
6. Eigenes Einkommen des Kindes
Sobald das Kind eigenes Einkommen hat, das über seinen notwendigen Lebensbedarf hinausgeht, kann die Unterhaltspflicht entfallen oder sich verringern. Hierzu zählen beispielsweise:
- Ein Vollzeitjob oder eine Ausbildungsvergütung, die den Bedarf des Kindes deckt.
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Kapitalerträgen, die ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
In all diesen Fällen ist es wichtig, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Situation rechtlich prüfen lässt. Ein Anwalt kann helfen, die genauen Umstände zu bewerten und gegebenenfalls Anträge auf Anpassung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu stellen. Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte und Pflichten klar zu definieren.
Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen? So lange gilt die Unterhaltspflicht
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. In vielen Fällen geht die Unterhaltspflicht jedoch darüber hinaus, insbesondere wenn das Kind sich noch in der Ausbildung oder im Studium befindet. Die genaue Dauer der Unterhaltspflicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir im Folgenden erläutern.
Dauer der Unterhaltspflicht
- Während der Ausbildung oder Studium: Die Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind noch in der schulischen oder beruflichen Ausbildung ist und keinen eigenen ausreichenden Verdienst hat. Dies schließt auch ein Studium ein, sofern es unmittelbar nach dem Schulabschluss aufgenommen wird.
- Bei besonderem Förderungsbedarf: Bei Kindern mit besonderem Förderungsbedarf, wie beispielsweise einer körperlichen oder geistigen Behinderung, kann die Unterhaltspflicht sogar lebenslang bestehen.
Beispiel zur Unterhaltspflicht
Szenario: Unterhaltspflicht bis zum Abschluss des Studiums
Lisa ist 17 Jahre alt und lebt bei ihrer Mutter. Ihr Vater zahlt regelmäßig Kindesunterhalt. Nach ihrem Abitur mit 18 Jahren beginnt Lisa ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität. Da Lisa während des Studiums keinen nennenswerten Verdienst hat, ist ihr Vater weiterhin unterhaltspflichtig.
- Bis zur Volljährigkeit (17 bis 18 Jahre):
- Der Vater zahlt Kindesunterhalt an die Mutter, da Lisa noch minderjährig ist.
- Während des Studiums (18 bis 23 Jahre):
- Lisa beginnt im Herbst nach ihrem Abitur das Studium.
- Der Vater ist weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, da Lisa nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Die Mutter ist im Verhältnis der elterlichen Einkommen ebenfalls zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
- Der Unterhalt wird nun direkt an Lisa gezahlt, da sie volljährig ist.
- Lisa hat keinen Nebenjob, der ihren gesamten Lebensunterhalt decken könnte. Daher bleibt der Vater bis zum Abschluss des Studiums unterhaltspflichtig.
- Ende der Unterhaltspflicht:
- Lisa schließt ihr Studium nach fünf Jahren ab, also mit 23 Jahren.
- Mit dem Abschluss des Studiums und dem Beginn eines vollzeitigen Arbeitsverhältnisses endet die Unterhaltspflicht des Vaters, da Lisa nun selbst in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sonderfälle der Unterhaltspflicht
Unterbrechung des Studiums: Sollte Lisa ihr Studium unterbrechen und erst nach einer längeren Pause wieder aufnehmen, könnte die Unterhaltspflicht des Vaters überprüft und möglicherweise neu bewertet werden.
Zweite Ausbildung: Falls Lisa nach ihrem Betriebswirtschaftsstudium ein weiteres Studium oder eine zweite Ausbildung beginnt, kann die Unterhaltspflicht des Vaters weiterhin bestehen, sofern die zweite Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten steht und nicht aus einer bloßen Neigung heraus erfolgt.
Eigenes Einkommen: Sollte Lisa während ihres Studiums ein erhebliches Einkommen erzielen, beispielsweise durch eine Werkstudententätigkeit oder ein bezahltes Praktikum, kann dies die Höhe des zu zahlenden Unterhalts beeinflussen.
Die Dauer der Unterhaltspflicht ist somit stark von den individuellen Lebensumständen des Kindes abhängig. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann hierbei helfen, die konkrete Situation zu bewerten und sicherzustellen, dass die Unterhaltspflicht angemessen und gerecht umgesetzt wird.
So setzt sich die Höhe des Kindesunterhalts zusammen – die Berechnung
Die Höhe des Kindesunterhalts wird in Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese Tabelle gibt Richtwerte für den Unterhalt vor und berücksichtigt dabei das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie das Alter des Kindes. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und bietet eine Übersicht über die zu zahlenden Unterhaltsbeträge.
Düsseldorfer Tabelle (Stand 2024)
Einkommen (in Euro) |
Altersstufen (in Jahren) |
0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre |
bis 1.900 | 100% Mindestunterhalt | 437 € | 502 € | 588 € | 628 € |
1.901 – 2.300 | 105% Mindestunterhalt | 459 € | 527 € | 617 € | 659 € |
2.301 – 2.700 | 110% Mindestunterhalt | 481 € | 552 € | 647 € | 690 € |
2.701 – 3.100 | 115% Mindestunterhalt | 503 € | 577 € | 676 € | 721 € |
3.101 – 3.500 | 120% Mindestunterhalt | 525 € | 602 € | 706 € | 752 € |
3.501 – 3.900 | 125% Mindestunterhalt | 546 € | 627 € | 735 € | 783 € |
3.901 – 4.300 | 130% Mindestunterhalt | 568 € | 652 € | 765 € | 814 € |
4.301 – 4.700 | 135% Mindestunterhalt | 590 € | 677 € | 794 € | 844 € |
4.701 – 5.100 | 140% Mindestunterhalt | 612 € | 702 € | 823 € | 875 € |
5.101 – 5.500 | 145% Mindestunterhalt | 634 € | 727 € | 853 € | 906 € |
Anmerkungen:
Der Mindestunterhalt beträgt 437 Euro für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, 502 Euro für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren, 588 Euro für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren und 628 Euro für volljährige Kinder (Stand 2024).
Ab einem Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro wird der Unterhalt individuell bestimmt.
Beispielrechnung für ein Einkommen von 5.000 € brutto im Monat
Gehen wir davon aus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 € hat. Zur Vereinfachung nehmen wir an, dass nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein bereinigtes Nettoeinkommen von etwa 3.500 € bleibt.
Schauen wir uns die Berechnung für ein Kind in verschiedenen Altersstufen an:
- Kind im Alter von 4 Jahren:
- Der relevante Einkommensbereich liegt zwischen 3.501 € und 3.900 €.
- Der Prozentsatz des Mindestunterhalts beträgt 125%.
- Der Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle: 546 € monatlich.
- Kind im Alter von 9 Jahren:
- Der relevante Einkommensbereich liegt zwischen 3.501 € und 3.900 €.
- Der Prozentsatz des Mindestunterhalts beträgt 125%.
- Der Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle: 627 € monatlich.
- Kind im Alter von 15 Jahren:
- Der relevante Einkommensbereich liegt zwischen 3.501 € und 3.900 €.
- Der Prozentsatz des Mindestunterhalts beträgt 125%.
- Der Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle: 735 € monatlich.
- Kind im Alter von 19 Jahren (volljährig):
- Der relevante Einkommensbereich liegt zwischen 3.501 € und 3.900 €.
- Der Prozentsatz des Mindestunterhalts beträgt 125%.
- Der Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle: 783 € monatlich.
Abzüge und Selbstbehalt
Es ist wichtig zu beachten, dass vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils der Selbstbehalt abgezogen wird. Der Selbstbehalt für Erwerbstätige liegt bei etwa 1.160 € (Stand 2024). Dieser Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen verbleiben, um seine eigenen Lebenshaltungskosten decken zu können.
Zusammenfassung
Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine klare Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Ein Einkommen von 5.000 € brutto im Monat führt in der Regel zu einem bereinigten Nettoeinkommen, das in die Einkommensgruppe von 3.501 € bis 3.900 € fällt. Die daraus resultierenden Unterhaltsbeträge variieren je nach Alter des Kindes und können anhand der Tabelle leicht abgelesen werden. Es ist ratsam, bei Unsicherheiten oder speziellen Fragen einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass der Unterhalt korrekt berechnet und berücksichtigt wird.
Wie berechnet man den Kindesunterhalt im Wechselmodell?
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut wird, wird der Unterhalt anders berechnet. Beide Elternteile sind in der Regel anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig, und es werden die tatsächlichen Betreuungskosten aufgeteilt.
Welche Schulden werden beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts werden nicht alle Schulden des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt. Grundsätzlich gilt, dass nur notwendige und unvermeidbare Schulden abgezogen werden können, um das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln. Im Folgenden werden die wichtigsten Arten von Schulden, die berücksichtigt werden können, sowie zusätzliche relevante Schuldenarten erläutert.
1. Notwendige Schulden
Hypothekendarlehen für das Eigenheim: Schulden aus einem Hypothekendarlehen für eine selbst genutzte Immobilie können berücksichtigt werden. Die monatlichen Tilgungsraten und Zinsen werden dabei als Abzugsposten anerkannt.
Berufsbedingte Schulden: Schulden, die zur Sicherung oder zum Erhalt des Arbeitsplatzes aufgenommen wurden, wie zum Beispiel ein Kredit für die Anschaffung eines notwendigen Fahrzeugs oder Fortbildungskosten, können ebenfalls abgezogen werden.
2. Unvermeidbare Schulden
Schulden aus der Sicherstellung der Existenz: Kredite, die aufgenommen wurden, um notwendige Lebenshaltungskosten zu decken, können berücksichtigt werden. Dies umfasst zum Beispiel Darlehen zur Begleichung von Mietschulden oder zur Deckung der Kosten für medizinische Behandlungen.
Schulden aus der Ehezeit: Schulden, die während der Ehezeit zur Finanzierung des gemeinsamen Lebensstandards aufgenommen wurden, wie etwa Konsumkredite für notwendige Anschaffungen, können ebenfalls als abzugsfähige Schulden gelten.
3. Weitere berücksichtigungsfähige Schulden
Unterhalt für weitere Kinder: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil weitere Kinder hat, für die er ebenfalls unterhaltspflichtig ist, werden die Unterhaltszahlungen für diese Kinder berücksichtigt. Diese Verpflichtungen reduzieren das verfügbare Einkommen und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt.
Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner: Unterhaltspflichten gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) werden ebenfalls berücksichtigt. Diese Zahlungen mindern das Einkommen, das für den Kindesunterhalt zur Verfügung steht.
4. Schulden, die nicht berücksichtigt werden
Konsumkredite: Schulden, die für Luxusgüter oder nicht notwendige Anschaffungen aufgenommen wurden, wie zum Beispiel für teure Elektronik oder Urlaubsreisen, werden in der Regel nicht berücksichtigt. Derartige Schulden gelten als vermeidbar und beeinflussen nicht die Berechnung des Kindesunterhalts.
Schulden aus Spekulationen: Schulden, die aus riskanten Finanzgeschäften oder Spekulationen resultieren, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Schulden werden als persönliches Risiko des Unterhaltspflichtigen angesehen und haben keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung.
Beispiel zur Berücksichtigung von Schulden
Fallbeispiel:
Markus ist unterhaltspflichtig für seine 10-jährige Tochter Lisa. Er hat ein Nettoeinkommen von 3.500 € pro Monat. Er zahlt monatlich 700 € für ein Hypothekendarlehen für das Eigenheim und 200 € für ein Darlehen zur Finanzierung eines notwendigen Fahrzeugs. Zusätzlich zahlt Markus 400 € monatlich für den Unterhalt seines zweiten Kindes aus einer früheren Beziehung.
In diesem Fall werden die Hypotheken- und Fahrzeugdarlehensraten sowie der Unterhalt für das zweite Kind vom Einkommen abgezogen:
- Nettoeinkommen: 3.500 €
- Abzug Hypothekendarlehen: 700 €
- Abzug Fahrzeugdarlehen: 200 €
- Abzug Unterhalt für zweites Kind: 400 €
Das verbleibende Einkommen, das für die Berechnung des Kindesunterhalts für Lisa herangezogen wird, beträgt 2.200 €. Dies ist die Basis für die Berechnung des Unterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle.
Fazit
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts können nur notwendige und unvermeidbare Schulden berücksichtigt werden, die das unterhaltsrelevante Einkommen mindern. Konsumschulden und spekulative Schulden bleiben außen vor. Es ist ratsam, die individuelle Situation mit einem Anwalt zu besprechen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Schulden korrekt berücksichtigt werden und die Unterhaltsberechnung fair und angemessen erfolgt.
Welches Einkommen zählt beim Kindesunterhalt?
Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils, wie Gehalt, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld werden einbezogen.
Welche Kosten sind beim Kindesunterhalt abzugsfähig?
Abzugsfähig sind unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, notwendige Kreditzahlungen und Kosten für eine angemessene Altersvorsorge. Diese Kosten werden vom Bruttoeinkommen abgezogen, um das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.
Wie hoch ist der Höchstsatz?
Der Höchstsatz für den Kindesunterhalt richtet sich nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Aktuell liegt dieser Höchstsatz bei etwa 840 Euro monatlich, abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Kann man sich gegen einen erhöhten Satz wehren? (H2)
Ja, es ist möglich, sich gegen einen erhöhten Kindesunterhaltssatz zu wehren. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Unterhalt zu hoch angesetzt wurde, können Sie verschiedene rechtliche Mittel nutzen, um eine Anpassung zu erreichen. Hier sind die Schritte und Mittel, die Ihnen zur Verfügung stehen:
1. Überprüfung der Unterhaltsberechnung
Schritt 1: Lassen Sie die Unterhaltsberechnung durch einen Anwalt überprüfen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann feststellen, ob die Berechnung korrekt durchgeführt wurde und ob alle relevanten Faktoren berücksichtigt wurden. Dabei wird geprüft:
- Ob das Einkommen korrekt ermittelt wurde.
- Ob alle abzugsfähigen Posten, wie berufsbedingte Ausgaben und Schulden, berücksichtigt wurden.
- Ob der Selbstbehalt korrekt angewendet wurde.
2. Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels
Schritt 2: Wenn sich herausstellt, dass der Unterhalt zu hoch angesetzt wurde, können Sie einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels stellen. Dies kann geschehen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse geändert haben oder wenn die ursprüngliche Berechnung fehlerhaft war.
Mittel: Der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels muss bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. In diesem Antrag sollten alle relevanten Informationen und Belege beigefügt werden, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Unterhalts begründen.
3. Nachweis veränderter finanzieller Verhältnisse
Schritt 3: Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse geändert haben (z.B. durch Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder andere wesentliche Ereignisse), sollten Sie diese Änderungen dem Gericht mitteilen. Folgende Unterlagen können als Nachweis dienen:
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen oder Nachweise über den Bezug von Arbeitslosengeld.
- Ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten im Falle von Krankheit oder Behinderung.
- Nachweise über erhöhte Ausgaben oder neue finanzielle Verpflichtungen.
4. Einigung mit dem anderen Elternteil
Schritt 4: Versuchen Sie, eine Einigung mit dem anderen Elternteil zu erzielen. Oftmals kann eine außergerichtliche Einigung schneller und weniger kostspielig sein. Ein Mediator oder Anwalt kann hierbei unterstützen.
Mittel: Vereinbaren Sie ein Gespräch mit dem anderen Elternteil und legen Sie Ihre finanzielle Situation dar. Falls eine Einigung erzielt wird, sollte diese schriftlich festgehalten und gegebenenfalls notariell beglaubigt werden.
5. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
Schritt 5: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, bleibt der Weg über das Gericht. Hier können Sie eine Reduzierung des Unterhalts durch ein gerichtliches Verfahren erreichen.
Mittel: Reichen Sie eine Klage auf Reduzierung des Kindesunterhalts beim zuständigen Familiengericht ein. Ihr Anwalt wird Ihnen dabei helfen, die Klage zu formulieren und die notwendigen Beweise zu präsentieren.
Beispiel für die Vorgehensweise
Fallbeispiel:
Herr Müller verdient netto 4.000 € monatlich. Aufgrund eines Fehlers in der ursprünglichen Berechnung wurde ein Unterhaltssatz festgelegt, der von einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.000 € ausgeht. Herr Müller hat zudem neue Schulden aufgenommen, um notwendige Renovierungen in seinem Haus zu finanzieren.
Schritte zur Abwehr des erhöhten Unterhaltssatzes:
- Herr Müller beauftragt einen Anwalt, der die Berechnung überprüft und den Fehler feststellt.
- Der Anwalt stellt einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels beim Familiengericht.
- Herr Müller legt aktuelle Gehaltsabrechnungen und Nachweise über die neuen Schulden vor.
- In einem außergerichtlichen Gespräch mit der Mutter des Kindes erklärt Herr Müller die Situation und versucht eine Einigung zu erzielen.
- Da keine Einigung erzielt wird, reicht der Anwalt eine Klage auf Reduzierung des Kindesunterhalts ein.
Oft gestellte Fragen
Muss man Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind bezahlen?
Ja, wenn das volljährige Kind noch in Ausbildung ist oder studiert und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht die Unterhaltspflicht weiter.
Wer zahlt die private Krankenversicherung?
Die Kosten für die private Krankenversicherung des Kindes trägt in der Regel der unterhaltspflichtige Elternteil, sofern das Kind privat versichert ist.
Muss man Kindesunterhalt auch dann zahlen, wenn man arbeitslos ist?
Ja, grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Allerdings wird das Arbeitslosengeld als Einkommen betrachtet, und es gilt ein höherer Selbstbehalt.
Partner/Partnerin in einer neuen Ehe – muss weiter Kindesunterhalt gezahlt werden?
Ja, eine neue Ehe des unterhaltspflichtigen Elternteils ändert nichts an der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern. Die neue Ehe kann jedoch Einfluss auf den Selbstbehalt haben.
Lassen Sie uns sprechen!
Lassen Sie sich nicht beiiren und nehmen Sie gerne zu mir, Nikolai Bolte, Kontakt auf.
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