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Revision in Strafsachen

Die Revision in Strafsachen ist das letzte Rechtsmittel gegen Urteile vor einer möglichen Verfassungsbeschwerde. Sie hat enorme Bedeutung für Verfahren, die in erster Instanz vor dem Landgericht begonnen haben (Strafkammer Landgericht), da die Revision hier das einzige Rechtsmittel gegen ein Urteil ist. Die Berufung ist nicht möglich.

Was ist die Revision?

Die Revision ist ein Rechtsmittel und bietet die Möglichkeit, verkündete Urteile von Strafkammern und Schwurgerichten der Landgerichte sowie der in erster Instanz von Oberlandesgerichten ergangenen Urteile anzufechten. Urteile der Amtsgerichte können ebenfalls mit der Revision, hier der Sprungrevision angefochten werden. Im Unterschied zur Berufung nach §312ff. StPO, welche zu einer vollständigen Neuverhandlung der zugrunde liegenden Sache führen kann, rügt die Revision Sach– oder Verfahrensfehler der vorangegangen Verhandlung. Es findet in der Regel kein Beweisaufnahme statt. Es erfolgt lediglich eine Überprüfung des schriftlichen Urteils auf Fehler.

Was macht die Revision?

Die Revision hemmt die Rechtskraft des ergangenen Urteils. Das heißt, die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge kann vorerst nicht vollstreckt werden. Des Weiteren führt die Revision dazu, dass das nächsthöhere Gericht sich mit dem Verfahren befassen muss. Sofern Revision gegen ein Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts eingelegt wird, entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über die Revision (außer es wird lediglich die Verletzung einer landesrechtlichen Norm gerügt; dann entscheidet das zuständige Oberlandesgericht). Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts Sprungrevision eingelegt, entscheidet das für den Gerichtsbezirk zuständige Oberlandesgericht.

Gibt es Fristen, die zu beachten sind?

Ja. Es gibt sogar zwei Fristen, die zu beachten sind.

Die erste Frist ist die sog. Einlegungsfrist. Die Revision muss spätestens 1 Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden. Sie ist schriftlich einzulegen.

Die zweite Frist ist die sog. Revisionsbegründungsfrist. Generell beträgt diese 1 Monat. Die Revisionsanträgeund die Begründung müssen spätestens 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist bei dem zuständigem Gericht angebracht werden, bzw. eingehen. Ist zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils.

Die Revisionsbegründung hat durch einen Verteidiger schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erfolgen. Wir empfehlen die Beauftragung unseres Fachanwalt für Strafrecht Sven Karsten mit der Begründung Ihrer Revision.

Was passiert im Revisionsverfahren?

Das mit der Revision befasste Gericht überprüft das Urteil auf Fehler. Es können etliche Fehler in Urteilen auftreten.

Zu beachten sind zunächst das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen. Beispielsweise könnte bereits ein Urteil gegen Sie vorliegen, welches genau den gleichen Sachverhalt betrifft, wie das “neue” Urteil. In einem solchen Fall, hätte es kein weiteres Verfahren/Urteil gegen Sie geben dürfen.

Des Weiteren sind Verfahrensfehler zu prüfen. Diese werden jedoch nur vom Revisionsgericht überprüft, sofern eine konkrete Rüge bzgl. eines Verfahrensfehlers angebracht wird. Die Strafprozessordnung normiert in § 338 StPO bestimmte Verfahrensfehler bei deren vorliegen das beruhen des Urteils auf diesem Fehler unwiderlegbar vermutet wird. Dies sind die absoluten Revisionsgründe.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Verfahrensfehler. Diese werden relative Revisionsgründegenannt. Zum einen muss anhand des Gesetzes eine Verfahrensvorschrift benannt werden gegen die das erkennende Gericht verstoßen hat. Zum anderen muss auch hier das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Es beruht auf dem Fehler, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Das Finden und die Darstellung von Verfahrensfehlern ist sehr arbeitsintensiv und bedarf erheblicher Kenntnisse der einschlägigen Gesetze. Als Fachanwalt für Strafrecht Bielefeld, verfügt Rechtsanwalt Sven Karsten über eine qualifizierte Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass er auch über die dafür erforderliche praktische Erfahrung verfügt. Es geht um Ihr Urteil, um Ihre Revision und ggf. um Ihre Freiheit. Beauftragen Sie daher jemanden mit der Begründung der Revision, der sich die erforderliche Zeit dafür nimmt und einen versierten Blick für die rechtlichen Fragestellungen hat. Wir empfehlen Rechtsanwalt und Verteidiger Sven Karsten aus Bielefeld.

Zuletzt gibt es noch die Sachrüge. Diese kann in allgemeiner Form erhoben werden (allgemeine Sachrüge) oder konkret dargestellt werden. Mit Ihr wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Hierzu zählen sämtliche Fehler, die nicht die Form des Verfahrens als solches betreffen. Beispielsweise sind Mängel in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts oder Fehler bei der Strafzumessung mit der Sachrüge angreifbar.

Wer entscheidet bei der Revision?

Das Revisionsgericht entscheidet. Revisionsgerichte sind der Bundesgerichtshof (BGH) sowie die Oberlandesgerichte bei Sprungrevisionen gegen Urteile des Amtsgerichts, oder anderer Urteile, sofern es lediglich um die Verletzung landesrechtlicher Normen geht. In der Regel erfolgt keine mündliche Verhandlung beim Revisionsgericht. Das Gericht entscheidet aufgrund der vorgebrachten Rügen und die Begründung derer. Sollte das Revisionsgericht dazu kommen das Urteil aufzuheben, so verweist in der Regel an einen anderen Spruchkörper (bspw. an eine andere Strafkammer des gleichen Landgerichts des Ursprungsurteils). Ein eigene, das Ursprungsurteil abändernde Entscheidung des Revisionsgerichts ist ebenfalls möglich, aber selten.

Wie teuer ist die Revision?

Wir können hier nur etwas zu den Anwaltskosten sagen. Die ausschließliche Begründung der Revision machen wir nur unter Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Warum? Wie in allen anderen Tätigkeitsbereichen eines Anwalts, ist auch bei einer Revision die Maßgabe des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsvereinbarung) einschlägig. Allerdings decken die dort genannten Gebührenrahmen erfahrungsgemäß nicht die zu leistende Arbeit bei Revisionsverfahren.

Sie müssen sich vorstellen, dass Urteile des Landgerichts, bei mehreren Verhandlungstagen, einen erheblichen Umfang erreichen können. Hundert Seiten und mehr sind keine Seltenheit. Allein um ein solches Urteil zu lesen bedarf es einiger Stunden. Ferner muss das Urteil in sich auf Fehler überprüft werden. Ebenso ist das Protokoll der Hauptverhandlung zu prüfen. Einige Verfahrensrügen können nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung eine entsprechende Rüge erhoben hat, mithin einen Gerichtsbeschluss herbeigeführt hat. Dies findet sich im Protokoll oder nicht.

Jedenfalls muss dann die Revisionsbegründung umfassend und ordentlich dargestellt werden. Insbesondere die Darstellung der Verfahrensrügen muss sorgfältig und wirklich umfassend erfolgen. Die Revision muss im Grunde aus sich verständlich sein, ohne das es einer weiteren Beweiserhebung oder Ähnlichem seitens des Revisionsgerichts bedarf. Diese Arbeit ist zeit- und arbeitsintensiv. Sie sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden und schon gar nicht unter Zeitdruck erfolgen.

Was kann ich gegen das Revisionsurteil machen?

Sie können gegen Verfassungsbeschwerde erheben. Sie haben den Rechtsweg ausgeschöpft, sodass zumindest diese Zulassungsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde gegeben ist.

Wer macht die Revision?

Wir machen die Revision. Beauftragen Sie uns mit Ihrer Verteidigung. In unserem Hause bearbeitet unser Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Sven Karsten die strafrechtlichen Mandate. Sven Karsten ist Kanzleigründer. Seit 2009 ist er Rechtsanwalt und Verteidiger in Bielefeld. Haben Sie Vertrauen und rufen Sie uns an. In einem ersten unverbindlichen Gespräch können wir uns kennen lernen.

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