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Falschaussage gemacht – was ist strafbar und was auf Sie zukommen könnte

 

Sie wurden bei der Polizei vorgeladen oder gar vor Gericht und haben eine Falschaussage aus einer Notlüge heraus gemacht? Oder Sie wussten nicht, inwieweit welche Information für Sie belastend sein könnte und haben nicht die ganze Wahrheit gesagt?

 Nun befürchten Sie Konsequenzen.

 Erfahren Sie, was bei einer Falschaussage passiert, welche Folgen sie haben kann und wie Sie sich richtig verhalten.

 

Zuallererst: Was genau ist eine Falschaussage?

 

Eine Falschaussage bezieht sich auf eine absichtliche oder vorsätzliche unwahre Darstellung von Tatsachen oder Informationen, die jemand in einem rechtlichen Kontext, wie vor Gericht, bei einer polizeilichen Vernehmung oder in einem offiziellen Dokument, abgibt.

 Eine Falschaussage kann in vielerlei Hinsicht auftreten, wie beispielsweise:

 Jemand gibt absichtlich unrichtige Informationen über einen Vorfall, um eine andere Person zu schädigen oder zu belasten.

  • Ein Zeuge lügt vor Gericht, um die eigene Version der Ereignisse zu manipulieren oder zu verschleiern.
  • Eine Person fälscht Beweismittel oder Dokumente, um ihre Unschuld zu beweisen oder ihre Schuld zu verbergen.

 Zeugen sind im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von großer Bedeutung.

 Wer als Zeuge auftritt oder einen anderen Menschen einer Straftat bezichtigt, muss stets die Wahrheit sagen.

 Andernfalls kann es sich um eine falsche Verdächtigung handeln und diese stellt nach § 164 StGB eine Straftat dar.

 

Der Unterschied zwischen einer tatsächlichen und einer irrtümlichen Falschaussage

 

Eine irrtümliche falsche Verdächtigung ist nicht strafbar.

Sie machen sich demnach nicht strafbar, wenn sie irrig annehmen, die andere Person habe die Straftat tatsächlich begangen.

Ebenso machen Sie sich nicht strafbar, wenn Sie meine der Sachverhalt unterliege einem Strafgesetz, obwohl er dies tatsächlich nicht tut.

Eine falsche Verdächtigung liegt immer dann vor, wenn der Täter vor einer zuständigen Stelle vorsätzlich den Verdacht erweckt, eine andere Person habe eine Straftat begangen, ohne dass dies der Wahrheit entspricht und dies dazu führt, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zu dem Sachverhalt einleiten.

Der Täter ist sich dabei bewusst, dass der vom ihm Beschuldigte die Straftat nicht begangen hat.

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist in § 164 StGB geregelt und dient sowohl dazu, die Rechtspflege vor Irreführung und unnötiger Inanspruchnahme zu schützen, als auch denjenigen zu schützen, gegen den der falsche Verdacht gerichtet ist.

164 StGB nennt in seinen drei Absätzen unterschiedliche Formen der falschen Verdächtigung.

 

Um sich einer falschen Verdächtigung strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Die falsche Verdächtigung muss sich auf eine andere Person beziehen. Dabei ist es erforderlich, dass die andere Person derart genau bezeichnet wird, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden kann.
  • Man muss die andere Person verdächtigen. Verdächtigen meint, das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, soweit diese Tatsachen geeignet sind, einen Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen.
  • Gegenstand der falschen Verdächtigung muss die Behauptung einer rechtswidrigen Tat sein. Dem Opfer muss eine Ordnungswidrigkeit, § 164 Abs. 2 StGB, oder eine Straftat, § 164 Abs. 1 StGB, unterstellt werden.
  • Verdacht einer Straftat meint beispielsweise, die wahrheitswidrige Behauptung, ein anderer hätte einen Diebstahl begangen.
  • Der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, wenn man z.B. bewusst wahrheitswidrig angibt, bei einem Blitzerfoto sei eine andere konkret bezeichnete Person gefahren.
  • Zudem muss die Verdächtigung objektiv falsch sein. Dies bedeutet, dass der Anzeigende in Kenntnis der Unwahrheit wider besseres Wissen falsche Angaben macht. Auf der subjektiven Ebene ist die Absicht erforderlich die andere Person falsch zu verdächtigen.
  • 164 Abs. 3 StGB regelt den Fall der Selbstbegünstigung. Nach § 164 Abs. 3 StGB wird derjenige härter bestraft, wer eine falsche Verdächtigung mit der Absicht begeht, um für sich selbst eine Strafmilderung nach § 46 b StGB oder nach § 31 BtMG zu erreichen. In diesen Fällen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

In diesen Situationen ist eine Falschaussage nicht strafbar

 

Irrtümer und unvollständige Aussagen:

 Oft sind Menschen mit einer Flut von Informationen konfrontiert, sei es während einer polizeilichen Vernehmung oder vor Gericht. In solchen stressigen Situationen ist es menschlich, Fehler zu machen oder Details zu vergessen.

 Sollten Sie zu Ihrer vollen Überzeugung eine Situation falsch erinnern und diese falsche Erinnerung wiedergeben, weist ihre ungenaue Aussage nicht darauf hinweist, dass Sie absichtlich gelogen haben.

 

Erinnerungslücken und Unsicherheiten:
Erinnerungslücken oder Unsicherheiten darüber, was genau an dem vermeintlichen Tag passiert ist, sind keine Seltenheit. Diese können und müssen von Ihnen offen und ehrlich kommuniziert werden.

Der rechtliche Kontext solcher Situationen bedeutet nicht immer vorsätzliches Fehlverhalten.

Solche Fälle gilt es immer individuell zu betrachten.

Sie sind sich unsicher, ob Sie eine Falschaussage gemacht haben?

Dann rufen Sie gerne in der Kanzlei an. Wir werden Ihnen umgehend weiterhelfen – entweder telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.