
Anzeige wegen Drogenbesitz? Ein Anwalt erklärt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verständlich
Sie wurden mit Drogen erwischt oder haben eine Vorladung von der Polizei erhalten? In einer solchen Situation fühlen sich viele Menschen überfordert, unsicher und haben Angst vor den Konsequenzen. Das ist absolut verständlich.
Wir lassen Sie mit diesen Sorgen nicht allein. Dieser Ratgeber soll Ihnen eine erste, verlässliche Orientierung geben. Wir erklären Ihnen in klarer Sprache, was das Betäubungsmittelgesetz für Sie bedeutet, welche Strafen drohen könnten und – am wichtigsten – was Sie jetzt tun können. Nach der Lektüre werden Sie die wesentlichen Informationen haben, um Ihre Chancen und Risiken besser einschätzen zu können.
Warum wird Drogenkriminalität so ernst genommen? Ein Blick auf die Zahlen
Vielleicht fragen Sie sich, warum der Staat bei Drogendelikten oft so konsequent durchgreift. Ein kurzer Blick auf offizielle Statistiken hilft, das einzuordnen. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist kein Nebenschauplatz, sondern beschäftigt Polizei und Justiz in hunderttausenden Fällen pro Jahr.
- Häufige Ermittlungsverfahren: Die Rauschgiftkriminalität gehört laut Bundeskriminalamt (BKA) zu den häufigsten Deliktarten in Deutschland.
- Große Sicherstellungsmengen: Der deutsche Zoll beschlagnahmt jährlich Drogen im Wert von vielen Millionen Euro. Das zeigt, wie groß das Problem aus Sicht des Gesetzgebers ist.
- Gravierende Folgen: Die ernsten gesundheitlichen und sozialen Folgen von Drogenmissbrauch führen dazu, dass der Gesetzgeber strenge Regeln aufstellt.
Diese Zahlen sind kein Grund zur Panik, aber sie erklären, warum die Behörden bei Verstößen gegen das BtMG genau hinsehen. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen und von Anfang an einen kompetenten Partner an Ihrer Seite haben.
Was regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genau?
Stellen Sie sich das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wie eine Liste vor. In den sogenannten Anlagen I-III dieses Gesetzes steht genau drin, welche Stoffe als verbotene Drogen gelten. Gleichzeitig regelt es, unter welchen strengen Bedingungen (etwa für medizinische Zwecke) der Umgang damit ausnahmsweise erlaubt ist.
Welche Substanzen fallen unter das BtMG?
Die Liste ist lang, aber zu den bekanntesten Drogen, deren Besitz strafbar ist, gehören:
- Klassiker: Kokain, Heroin, Opium
- Synthetische Drogen: Amphetamin (Speed), MDMA (Ecstasy), LSD
- Bestimmte Medikamente: Starke Schmerzmittel wie Morphin oder Fentanyl, wenn Sie dafür kein Rezept vom Arzt haben.
Wichtige Ausnahme seit April 2024: Durch das neue Cannabisgesetz (CanG) ist Cannabis nicht mehr im BtMG aufgeführt. Hierfür gibt es jetzt ein eigenes Gesetz mit neuen Regeln, die wir weiter unten erklären.
Welche Strafen können bei einem Verstoß gegen das BtMG drohen?
Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind gem. § 1 BtMG in den Anlagen I-III BtMG aufgeführt. Gem. § 29 ff. BtMG sind diverse Sachverhalte möglich, bei denen Sie sich strafbar gemacht haben könnten. Der wohl häufigste Fall ist in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geregelt.
Danach werden folgende Sachverhalte bestraft:
- der Anbau von Drogen
- die Herstellung von Drogen
- der Ankauf von Drogen
- der Handel mit Drogen
Welche Strafe am Ende steht, hängt von vielen Faktoren ab. Entscheidend sind vor allem die Menge der Drogen und die genauen Tatumstände.
Der „Normalfall“: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Für den einfachen Besitz kleinerer Mengen sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Wenn Sie das erste Mal auffällig werden und es sich um eine kleine Menge handelt, stehen die Chancen oft gut, dass das Verfahren mit einer Geldstrafe oder sogar einer Einstellung endet.
Wann spricht man von einer „nicht geringen Menge“?
Die Situation wird deutlich ernster, wenn die Staatsanwaltschaft von einer „nicht geringen Menge“ ausgeht. Dieser Grenzwert richtet sich nicht nach dem Bruttogewicht der Substanz, sondern nach dem reinen Wirkstoffgehalt. Die Grenzwerte wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt und sind für Richter bindend.
Ein Verfahren wegen des Besitzes einer „nicht geringen Menge“ wird als Verbrechen eingestuft. Das bedeutet: Die Mindeststrafe ist ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG).
| Droge | Grenzwert der „nicht geringen Menge“ (reiner Wirkstoff) |
| Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
| Kokain | 5,0 g Cocainhydrochlorid |
| Amphetamin („Speed“) | 10,0 g Amphetaminbase |
| MDMA („Ecstasy“) | 35,0 g MDMA-Base |
| LSD | 6,0 mg |
Wichtig für Sie: Sobald der Vorwurf eines Verbrechens im Raum steht, haben Sie ein gesetzliches Recht auf einen Pflichtverteidiger. Zögern Sie nicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitz ab?
Wenn Sie noch nie mit der Polizei zu tun hatten, kann ein Ermittlungsverfahren sehr einschüchternd wirken. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was normalerweise passiert: 5
- Der Auslöser: Alles beginnt meist mit einer Kontrolle, bei der Drogen gefunden werden, oder durch eine Aussage einer anderen Person.
- Die Beschuldigtenvernehmung: Die Polizei wird die Drogen sicherstellen und Sie als Beschuldigten vernehmen wollen. Das ist der wichtigste Moment für Sie: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Jedes Wort, das Sie ohne anwaltliche Beratung sagen, kann später gegen Sie verwendet werden.
- Die Ermittlungen: Die Staatsanwaltschaft übernimmt den Fall. Sie kann weitere Maßnahmen anordnen, wie zum Beispiel eine Hausdurchsuchung.
- Der Abschluss: Am Ende der Ermittlungen gibt es drei Möglichkeiten:
- Einstellung des Verfahrens: Die beste Lösung. Das Verfahren wird beendet, z. B. bei einer geringen Menge.
- Strafbefehl: Ein schriftliches Urteil, das Sie akzeptieren oder gegen das Sie Einspruch einlegen können.
- Anklage: Es kommt zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung.
Hausdurchsuchung: Wie Sie sich richtig verhalten und Ihre Rechte wahren
Eine Hausdurchsuchung ist ein Schock und ein massiver Eingriff in Ihre Privatsphäre. Versuchen Sie, ruhig zu bleiben und beachten Sie diese klaren Verhaltensregeln:
- Fragen Sie nach dem Durchsuchungsbeschluss. Lassen Sie sich das Dokument zeigen.
- Widersprechen Sie der Durchsuchung. Sagen Sie den Beamten ruhig und sachlich: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“ Leisten Sie aber keinen Widerstand.
- Schweigen Sie. Sagen Sie absolut nichts zum Tatvorwurf.
- Rufen Sie sofort einen Anwalt an. Das ist Ihr gutes Recht.
- Händigen Sie nichts freiwillig aus. (Hiervon ist die Herausgabe/Bereitstellung zu unterscheiden, um einen weiteren Durchsuchungsumfang zu vermeiden. Dennoch ist auch hier die Herausgabe nicht freiwillig. Am besten nicht ohne Verteidiger handeln, um sicher zu sein!
- Unterschreiben Sie nichts ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger.
„Aber es war doch nur für den Eigenbedarf!“ – Ein gefährlicher Irrglaube
Viele glauben, der Besitz von Drogen zum Eigenbedarf sei legal. Das ist leider falsch.
Richtig ist: Jeder unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Das Gesetz gibt der Staatsanwaltschaft aber die Möglichkeit, ein Verfahren einzustellen, wenn es sich um eine geringe Menge handelt, die nur für den Eigenkonsum bestimmt war (§ 31a BtMG).
- Es ist eine Ermessensentscheidung: Ein Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen, er muss es aber nicht.
- Es ist kein Freispruch: Eine Einstellung verhindert eine Strafe, taucht aber trotzdem in den Akten der Polizei auf.
- Die Grenzwerte sind uneinheitlich: Jedes Bundesland hat eigene Richtlinien, was als „geringe Menge“ gilt. In Bayern sind die Regeln oft strenger als in Berlin oder NRW.
Einblicke in unsere Arbeit: Beispiele aus der Praxis
Theorie ist das eine, aber wie kann eine gute Verteidigung in der Praxis aussehen? Diese anonymisierten Beispiele zeigen, wie wichtig die richtige Strategie ist:
- Fall 1: Der Wirkstoffgehalt war entscheidend
Einem Mandanten wurde der Besitz einer „nicht geringen Menge“ Amphetamin vorgeworfen. Die Analyse der Polizei ergab einen Wirkstoffgehalt knapp über dem Grenzwert. Wir haben ein eigenes Gutachten beauftragt, das eine geringere Konzentration nachwies. Daraufhin wurde der Vorwurf vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft und das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt. - Fall 2: Eine Aussage zur richtigen Zeit
Ein Mandant war wegen wiederholten Drogenhandels angeklagt. Die Beweislage war erdrückend. In enger Absprache mit uns machte er eine Aussage, die den Behörden half, seinen Lieferanten zu überführen (§ 31 BtMG). Das Gericht honorierte diese Aufklärungshilfe mit einer deutlich milderen Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Wie kann ich einer Strafe entgehen? Gibt es Strafmilderungsgründe?
Täter von Drogendelikten haben häufig selbst ein Drogenproblem.
Aus diesem Grund räumt das Gesetz den Tätern die Möglichkeit ein, statt eine Freiheitsstrafe eine Drogentherapie zu machen.
Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die andernfalls anzutretende Freiheitsstrafe darf bei nicht mehr als zwei Jahren liegen
- und die Tat muss im Zusammenhang mit einer Drogensucht begangen worden sein.
In der Praxis häufig anzutreffen ist der Fall, dass ein vermeintlicher “Dealer” in das Visier der Ermittlungsbehörden gerät und diverser Straftaten überführt wird.
Solche Ermittlungen beginnen oft mit einer Hausdurchsuchung auf Basis eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, bei der Betäubungsmittel oder andere Beweismittel gefunden werden.
Im Rahmen dieser Ermittlungen versucht dieser natürlich so gut wie möglich weg zu kommen und seine eigene Strafe zu mindern.
Gleiches trifft auf denjenigen zu, der bei dem Kauf von Btm beobachtet wurde und so strafrechtlich verfolgt wird.
Die Ermittlungsbehörden weisen im Rahmen der Vernehmung auf den § 31 BtMG hin. Gem. § 31 BtMG kann das Gericht u.a. die Strafe mildern, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. In solchen Vernehmungen werden dann regelmäßig sämtliche Abnehmer so gut wie möglich beschrieben und den Behörden bekannt gemacht.
Oftmals werden auch von Beteiligten sog. Schuldbücher geführt, in denen die Abnehmer namentlich oder zumindest identifizierbar, gelegentlich sogar mit Telefonnummer, genannt sind. In solchen Fällen gerät man sehr leicht ins Visier der Ermittler.
Der Aufklärungsbeitrag muss rechtzeitig erfolgen. D.h., es muss aufgrund der Angaben ein weitergehender Aufklärungserfolg – abgesehen von dem eigenen Strafverfahren – möglich sein.
Das tatsächlich ein Aufklärungserfolg eintritt, ist nicht Voraussetzung. Es kommt bei der Bewertung auf die Überzeugung des Gerichts bzgl. des Wahrheitsgehalts der Angaben an und ob nach Überzeugung des Gerichts durch die Angaben ein weiteres Strafverfahren (gegen einen anderen) erfolgreich durchgeführt werden könnte.
Ein Fahndungserfolg ist nicht zwingend erforderlich, da dieser oftmals von Zufälligkeiten abhängt und nicht unbedingt vom Aufklärungsgehilfen abhängt.
Bei jeder strafrechtlichen Überprüfung ist auch zu beachten, dass ein sog. minder schwerer Fall vorliegen könnte.
Ein minder schwerer Fall ist oftmals dann anzunehmen, wenn in einer Gesamtbetrachtung sämtliche Umstände dafür sprechen, dass die abzuurteilende Tat von der durchschnittlichen Tat abweicht und daher der Unwert/Schuld/Strafwürdigkeit als geringer zu betrachten ist.
Sofern ein minder schwerer Fall angenommen wird, verschiebt sich der Strafrahmen. Beispielsweise reduziert sich der Strafrahmen bei § 30 a Abs. 1 BtMG(Verbrechen) gem. dessen Absatz 2 auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Was kostet ein Anwalt für Strafrecht?
Die Frage nach den Kosten ist eine der ersten und wichtigsten. Wir legen Wert auf absolute Transparenz.
- Erstberatung: Für ein erstes Gespräch, in dem wir Ihren Fall und die Möglichkeiten besprechen, vereinbaren wir ein faires Pauschalhonorar.
- Verteidigung: Für die gesamte Verteidigung schließen wir in der Regel eine klare Honorarvereinbarung ab. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten auf Sie zukommen.
- Pflichtverteidigung: Wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Kosten übernimmt zunächst der Staat. Werden Sie jedoch verurteilt, kann der Staat sich das Geld von Ihnen zurückholen.
Eine gute Verteidigung ist eine Investition, die Sie vor weitaus schlimmeren Folgen – finanziell, beruflich und persönlich – bewahren kann.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich mit dem Verlust meines Führerscheins rechnen, auch wenn ich nicht gefahren bin?
Ja, das Risiko besteht. Die Führerscheinbehörde kann von dem Strafverfahren erfahren und Zweifel an Ihrer Fahreignung bekommen. Das gilt besonders bei harten Drogen wie Kokain. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kann die Folge sein.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Handeltreiben?
Besitz bedeutet, dass Sie die Verfügungsgewalt über die Drogen haben. Handeltreiben ist viel weitreichender und meint jede Tätigkeit, die auf den Verkauf von Drogen abzielt. Schon das Anbieten oder der Transport können als Handeltreiben gewertet werden – mit deutlich höheren Strafen.
Wird bei Ersttätern das Verfahren immer eingestellt?
Nein, eine Garantie gibt es nicht. Die Chancen stehen gut bei einer sehr kleinen Menge und wenn Sie bisher noch nie aufgefallen sind. Bei harten Drogen oder größeren Mengen ist eine Einstellung aber sehr unwahrscheinlich.
Sonderfall: Das neue Cannabisgesetz (CanG) – Was gilt seit April 2024?
Die Legalisierung von Cannabis hat viele Fragen aufgeworfen. Hier sind die wichtigsten Regeln im Überblick:
Wie viel Cannabis darf ich legal besitzen?
- Unterwegs: Bis zu 25 Gramm.
- Zuhause: Bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis.
- Mengen, die knapp darüber liegen, sind eine Ordnungswidrigkeit. Deutlich höhere Mengen bleiben strafbar.
Darf ich Cannabis selbst anbauen?
Ja, Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz bis zu drei weibliche Cannabispflanzen für den Eigenbedarf anbauen.
Darf ich Cannabis aus meinem Anbau weitergeben?
Auf keinen Fall! Jede Weitergabe, ob verschenkt oder verkauft, ist verboten. Besonders die Abgabe an Jugendliche wird heute sogar härter bestraft als früher.
Werden alte Verurteilungen wegen Cannabis aus dem Register gelöscht?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie wegen einer Tat verurteilt wurden, die heute legal ist (z. B. Besitz von 15 Gramm Cannabis), kann dieser Eintrag auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
Kontaktieren Sie mich unverbindlich:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder unsicher sind, was auf Sie zukommt, bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie gegenüber den Behörden. Kontaktieren Sie uns stattdessen für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihres Falls. Gemeinsam besprechen wir die nächsten Schritte.
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