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Erkennungsdienstliche Behandlung

Der nachfolgende Eintrag befasst sich mit der sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung, kurz ED-Behandlung. Wir gehen hier nur auf die Maßnahmen nach den Regeln der Strafprozessordnung ein.

Was ist eine Erkennungsdienstliche Behandlung?

Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Aufnahme von Merkmalen einer Person zu deren Identifizierung. Das bedeutet, dass beispielsweise Bilder von der Person gemacht werden oder auch Fingerabdrücke genommen werden. Größe und Gewicht werden, ebenso wie bestimmte außergewöhnliche Details, wie beispielsweise Tattoos oder Ähnliches, aufgenommen. Auch ist es möglich DNA über einen sogenannte Mundhöhlenabstrich zu entnehmen.

Wer führt die ED-Behandlung durch?

Die ED-Behandlung wird durch die Polizei durchgeführt. In Bielefeld beispielsweise finden die Maßnahmen regelmäßig im Dienstgebäude der Polizei in der Kurt-Schumacher-Str. 46 statt.

Welche Arten der ED-Behandlung gibt es?

Gem. § 81 b StPO gibt es zwei Alternativen. Die erste Alternative ermöglicht die ED-Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Diese Maßnahme greift also wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Die Maßnahme kann auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Im schlimmsten Fall werden Sie “abgeholt”, um die Maßnahme durchzuziehen.

Die zweite Alternative ermöglicht die Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdienstes. Die Maßnahme ist aus polizei-präventiven Erwägungen möglich. D.h., die Polizei muss begründen, weshalb davonauszugehen ist, dass Sie auch zukünftig straffällig werden und die Aufnahme von persönlichen Merkmalen zum Zwecke möglicher Tataufklärungen erforderlich sind. Es muss also eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden. Anders als bei der ED-Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens, muss Ihnen hier rechtliches Gehör gewährt werden.

Muss ich zur ED-Behandlung? Wie kann ich mich wehren?

Bei einer Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens (das steht in der Regel in Ihrer Ladung) müssen Sie erscheinen. Sie können jedoch eine gerichtliche Entscheidung beantragen, sofern Staatsanwaltschaft oder Polizei die Maßnahme angeordnet haben. Höchstwahrscheinlich wird die Polizei die Maßnahme solange zurückhalten, bis das Gericht entscheiden hat. In der Regel nehmen wir direkt Kontakt mit Gericht und Polizei auf und klären zumindest ab, ob der Termin aufgehoben wird. Hat das Gericht selbst die Maßnahme angeordnet können Sie Beschwerde dagegen einlegen.

Wenn die Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdienstes durchgeführt werden soll, müssen Sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Sie können also Widerspruch erheben, (Achtung!) sofern das Widerspruchsverfahren in Ihrem Bundesland nicht abgeschafft ist. Ansonsten müssen Klage erheben. Sollte die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet haben, müsste ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Benötige ich einen Anwalt?

Wir empfehlen Ihnen dringend einen Anwalt hinzuziehen. Sie müssen bedenken, dass gegen Sie ermittelt wird. Des Weiteren sammelt man Daten über Sie, die über Jahre hinweg abgerufen werden können. Querverbindungen etc. sind dadurch möglich. Wollen Sie das wirklich? Ebenso besteht die Gefahr eines Stigmas, welches man nur schwerlich wieder los wird. Beispielsweise bei Verdacht von Sexualdelikten werden regelmäßig ED-Behandlungen durchgeführt. Bei jedem neuen Delikt, wird Ihre Akte – sofern z.B. ein Merkmal mit einer Zeugenaussage übereinstimmt – hinzugezogen und abgeglichen. So kann es natürlich passieren, dass ein Tatopfer Sie auf einem Lichtbild erkennt, obwohl Sie mit der Sache tatsächlich nichts zu tun haben. Dieses Irren kann mehreren Umständen geschuldet sein. Der Täter mag Ihnen ähnlich sehen. Es kann aber auch sein, dass die Lichtbildvorlage falsch durchgeführt wurde.

Sie sollten sich zumindest anwaltlich beraten lassen, was in Ihrem konkreten Fall die richtige Vorgehensweise ist. Letztlich sollten Sie auch überlegen, ob Sie alleine zur ED-Behandlung gehen wollen oder einen Anwalt mitnehmen möchten. Nicht selten versuchen Beamte während der Maßnahme (davor und auch hinterher) mit Ihnen “ins Gespräch zu kommen”. Dies kann dazu führen, dass das Gespräch schleichend in eine Beschuldigtenvernehmung kippt und Sie sich sprichwörtlich “um Kopf und Kragen” reden. In diesen Fällen kann eine weitere Verteidigung schwierig sein.

Daher: Kontaktieren Sie uns. Lassen Sie sich professionell durch unseren Fachanwalt für Strafrecht Sven Karsten beraten und vertreten.

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